Ausgehend vom erstinstanzlichen Schuldspruch wegen teilweise versuchter Tatbegehung ist es der Kammer allein schon in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwehrt, einen Schuldspruch wegen ausschliesslich vollendeter Tatbegehung auszufällen. Hingegen hat die Kammer, um Art. 344 StPO Genüge zu tun, in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. Juni 2018 einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt angebracht (pag. 18 519). Die Unterlassung der Vorinstanz ist damit geheilt; dem Beschuldigten erwächst dadurch kein Rechtsnachteil.