6 Schuldsprüchen. Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs oder als Mittäter anstatt als Gehilfe verurteilt wird, da ein fakultativer bzw. obligatorischer Strafmilderungsgrund wegfällt (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5.). Ausgehend vom erstinstanzlichen Schuldspruch wegen teilweise versuchter Tatbegehung ist es der Kammer allein schon in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwehrt, einen Schuldspruch wegen ausschliesslich vollendeter Tatbegehung auszufällen.