344 StPO). Allerdings ist das Gericht verpflichtet, den anwesenden Parteien zu eröffnen, wenn es möglicherweise den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (vgl. Art. 344 StPO). Dieser Hinweis auf den Würdigungsvorbehalt ist eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Vorliegend ist zusätzlich das Verbot der «reformatio in peius» zu beachten (vgl. Ziff. I.5. oben).