18 434 und 437, S. 47 und 50 der Urteilsbegründung), dass das Verfügungsgeschäft als für die Erfüllung des objektiven Tatbestands massgeblich betrachtet wurde, so dass entsprechend der Tatsache, dass nicht alles Material und Mobiliar abtransportiert worden ist, teilweise auf Versuch erkannt wurde (vgl. dazu Ziff. III.14.1. unten). Ein Wechsel der rechtlichen Würdigung bei unverändertem Anklagesachverhalt erscheint u.a. zulässig von Vollendung zu Versuch (vgl. HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N 11 zu Art. 344 StPO).