18 378), ohne allerdings im Verfahren einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt angebracht zu haben. Der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung liegt die Tatsache zu Grunde, dass die Staatsanwaltschaft bei der Tathandlung des «eigenmächtig verfügen» im Sinne von Art. 145 StGB den objektiven Tatbestand bereits durch die Unterschrift auf dem Verkaufsvertrag («Asset purchase agreement») als erfüllt betrachtet, mithin schon durch das Verpflichtungsgeschäft (vgl. pag. 15 001 018). Demgegenüber ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen zum Versuch (pag. 18 434 und 437, S. 47 und 50 der Urteilsbegründung),