7. Würdigungsvorbehalt Gegenstand des Strafbefehls vom 9. Februar 2017 ist eine vollendete Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen; weder ergibt sich aus dem Text noch aus den angewendeten Gesetzesbestimmungen ein Hinweis auf eine zumindest teilweise versuchte Tatbegehung. Demgegenüber sprach die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig wegen Veruntreuung und Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen, teilweise versucht begangen (pag. 18 378), ohne allerdings im Verfahren einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt angebracht zu haben.