III.14.2. unten), besteht die Rechtsfrage, ob eine Inkaufnahme für die Bejahung einer Schädigungsabsicht ausreicht. Deren Beantwortung ist Aufgabe des Gerichts, weshalb die Formulierung im Strafbefehl («oder zumindest unter der Inkaufnahme») nicht gegen den Anklagegrundsatz verstösst. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz in keiner Weise verletzt ist.