III.14.1. unten). Davon ausgehend ist auch der subjektive Tatbestand genügend klar umschrieben. Was die konkreten Umstände des Umzugs anbelangt, ist mit Blick auf die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Strafbefehl zu Recht nicht mehr ausgeführt worden. Namentlich wird dem Beschuldigten zutreffenderweise nicht vorgeworfen, er habe