Abschluss des Kaufvertrages einschliesslich Beschrieb des Vertragsgegenstandes) das eigentliche Tatgeschehen kurz und klar umschrieben mit: «(…) verfügte eigenständig über das Material, welches Gegenstand des Retentionsrechtes war, indem er es verkaufte und später sein Einverständnis für den Abtransport des Materials aus dem Hangar gab, wo es aufbewahrt wurde, (…)». In diesem Satz ist als Tathandlung sowohl der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (Abschluss des «Asset purchase agreement») erwähnt wie dann auch das eigentliche Verfügungsgeschäft (Zustimmung zum Abtransport des Materials und insoweit zur Besitzübertragung; vgl. dazu im Übrigen Ziff. I.7. und Ziff. III.14.1. unten).