Davon ausgehend ist nun für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend der Anklagegrundsatz verletzt sein sollte: Allein schon aus dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und den Ausführungen des Beschuldigten ergibt sich ohne Weiteres, dass der Strafbefehl mitnichten unklar ist und als solcher den gesetzlichen Anforderungen bei weitem genügt. Im Strafbefehl ist neben der Vorgeschichte (Abschluss des Mietvertrages ein-schliesslich Inhalt des Retentionsrechts; Kündigung Mietvertrag; Abschluss des Kaufvertrages einschliesslich Beschrieb des Vertragsgegenstandes)