Zur Überprüfung des Anklagegrundsatzes müssen die im Strafbefehl festgehaltenen Eckwerte des realen Lebenssachverhalts an den in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO aufgestellten, abstrakten inhaltlichen Minimalanforderungen gemessen werden. Aufgrund der Singularität von realen Lebenssachverhalten kann dies immer nur im Hinblick auf einen bestimmten Einzelfall erfolgen. Davon ausgehend ist nun für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend der Anklagegrundsatz verletzt sein sollte: