, aus den von C.________ SA gemieteten Hangars geräumt und in einen anderen, im Kaufvertrag vorgesehenen Hangar auf dem Flugplatz O.________ transportiert. […] A.________ verfügte eigenständig über das Material, welches Gegenstand des Retentions-rechtes war, indem er es verkaufte und später sein Einverständnis für den Abtransport des Materials aus dem Hangar gab, wo es aufbewahrt wurde, und dies mit dem Wissen und zumindest unter der Inkaufnahme, dass durch sein Verhalten dem Gläubiger der H.________ AG ein Schaden zugefügt wird.