6. Anklagegrundsatz Wie bereits vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend: Die Staatsanwaltschaft habe die Umstände des Umzugs des Materials aus den Räumlichkeiten der Privatklägerin nicht genau abgeklärt. Ausserdem heisse es im Strafbefehl, der Beschuldigte habe eigenständig gehandelt, während der Tatbestand von Art. 145 StGB ein eigenmächtiges Handeln verlange (pag. 18 612). Hält die Staatsanwaltschaft an einem Strafbefehl fest und überweist sie die Angelegenheit an das Gericht, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).