5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten 3 kann das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).