_ sei eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie für die notwendige Beteiligung am Strafverfahren zuzusprechen. 6. Die vorgenannte Entschädigung sei, soweit sie für die durch die Anträge zum Zivilpunkt entstandenen Aufwendungen bestimmt ist, durch die Anträge zum Zivilpunkt entstandenen Aufwendungen bestimmt ist, durch die Privatklägerschaft zu tragen, im Übrigen vom Staat.