3. Die Kosten des Verfahrens seien grundsätzlich dem Staat aufzuerlegen. 4. Soweit die Verfahrenskosten durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, seien sie der Privatklägerschaft aufzuerlegen. 5. Herrn A.________ sei eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie für die notwendige Beteiligung am Strafverfahren zuzusprechen.