Am 8. Januar 2018 verzichtete Staatsanwalt E.________ auf eine Anschlussberufung und machte keine formellen Einwände gegen die Berufung des Beschuldigten geltend (pag. 18 472). Ebenso wurde seitens der Privatklägerin mit (verspäteter) Eingabe vom 16. Januar 2018 auf eine Anschlussberufung sowie auf ein begründetes Nichteintreten verzichtet (pag. 18 476). Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 18 485). Der für die Privatklägerin handelnde J.________ wurde auf Antrag hin vom persönlichen Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung dispensiert (pag.