Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 472 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Oktober 2018 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt E.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern und C.________ SA vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsge- genständen Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Einzelgericht) vom 19. September 2017 (WSG 17 7) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. September 2017 sprach das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht) A.________ (im Folgenden: Beschuldigter) schuldig der Veruntreu- ung und Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen, teilweise ver- sucht begangen ca. am 27. Juni 2014 in O.________ zum Nachteil der C.________ SA (im Folgenden: Privatklägerin). Der Beschuldigte wurde verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 13‘500.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs auf eine Probezeit von zwei Jahren sowie zu den Verfahrenskosten (inkl. schriftliche Begründung) von CHF 3‘308.00. Im Weiteren wurde die Zivilklage der Privatklägerin teilweise gutge- heissen und der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin einen Schadenersatz von CHF 27‘000.00 zu bezahlen; soweit weitergehend wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Im Weiteren wurde der Beschuldigte verurteilt, der Privatkläge- rin eine Parteientschädigung von pauschal CHF 7‘000.00 zu bezahlen. Für die Be- urteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 18 378 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, fristgerecht die Berufung an (pag. 18 384). Die schriftliche Urteilsbe- gründung datiert vom 24. November 2017 (pag. 18 388 ff.). Am 18. Dezember 2017 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 18 464 f.). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wurde Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, durch die Generalstaatsan- waltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 18 470). Am 8. Januar 2018 verzichtete Staatsanwalt E.________ auf eine Anschlussberufung und machte keine formellen Einwände gegen die Berufung des Beschuldigten geltend (pag. 18 472). Ebenso wurde seitens der Privatklägerin mit (verspäteter) Eingabe vom 16. Januar 2018 auf eine Anschlussberufung sowie auf ein begründetes Nichteintreten verzichtet (pag. 18 476). Mit Eingabe vom 16. Fe- bruar 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme an der oberin- stanzlichen Verhandlung (pag. 18 485). Der für die Privatklägerin handelnde J.________ wurde auf Antrag hin vom persönlichen Erscheinen an der oberin- stanzlichen Verhandlung dispensiert (pag. 18 502, 18 600). Am 11. Juni 2018 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und der Vertretung der Privatklägerin die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 18 518 ff.). Diese wurde zwecks Einreichung von beweisergänzenden Unterlagen abge- brochen (pag. 18 527). Die Fortsetzungsverhandlung folgte am 8. Oktober 2018 (pag. 18 606 ff.). 2 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten an- lässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung von 8. Oktober 2018 fol- gende Anträge (pag. 18 611): 1. Herr A.________ sei vom Vorwurf der Veruntreuung und des Entzugs vom Pfandsachen und Retentionsgegenständen gemäss Art. 145 StGB freizusprechen. 2. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien grundsätzlich dem Staat aufzuerlegen. 4. Soweit die Verfahrenskosten durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, seien sie der Privatklägerschaft aufzuerlegen. 5. Herrn A.________ sei eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung seiner Verfahrensrechte sowie für die notwendige Beteiligung am Strafverfahren zuzuspre- chen. 6. Die vorgenannte Entschädigung sei, soweit sie für die durch die Anträge zum Zivilpunkt entstan- denen Aufwendungen bestimmt ist, durch die Anträge zum Zivilpunkt entstandenen Aufwendun- gen bestimmt ist, durch die Privatklägerschaft zu tragen, im Übrigen vom Staat. Rechtsanwalt D.________, substituiert durch MLaw F.________ stellte namens der Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung folgenden Anträge (pag. 18 613): 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 2. Das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts sei zu bestätigen. 3. Die Verfahrenskosten sowie eine angemessene Entschädigung der C.________ SA in der Höhe von CHF 6‘169.65 seien ausschliesslich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2018 wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 18 510), ein aktueller Leumundsbe- richt (pag. 18 512 ff.) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 18 515 f.) eingeholt. Im Weiteren wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. Juni 2018 zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 18 521 ff.). Nachdem die Berufungsverhandlung am 11. Juni 2018 abgebrochen worden war (pag. 18 527), reichte Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 3. Juli 2018 insgesamt 14 Dokumente über und rund um die Ver- handlungen der H.________ AG mit der G.________ ein. Diese betrafen insbe- sondere ein mögliches finanzielles Engagement der G.________ und damit zu- sammenhängend auch Unterlagen und Korrespondenz mit dem Bundesamt für Zi- villuftfahrt (BAZL) betreffend Befristung der Betriebsbewilligung bzw. deren Verlän- gerung, um ein Grounding der H.________ AG zu verhindern (pag. 18 530 ff.; mehr dazu Ziff. II.12. unten). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 8. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte nochmals einvernommen (pag. 18 608 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie ver- fügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 Schweizerische Strafpro- zessordnung [StPO; SR 311]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten 3 kann das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Anklagegrundsatz Wie bereits vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte auch im Berufungsverfah- ren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend: Die Staatsanwaltschaft habe die Umstände des Umzugs des Materials aus den Räumlichkeiten der Privatkläge- rin nicht genau abgeklärt. Ausserdem heisse es im Strafbefehl, der Beschuldigte habe eigenständig gehandelt, während der Tatbestand von Art. 145 StGB ein ei- genmächtiges Handeln verlange (pag. 18 612). Hält die Staatsanwaltschaft an einem Strafbefehl fest und überweist sie die Ange- legenheit an das Gericht, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sach- verhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdi- gung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinwei- sen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.2 sowie 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht finden sich in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber ge- nau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Danach sind die erhobenen Vor- würfe möglichst prägnant – oder im Wortlaut des Gesetzes «möglichst kurz, aber genau», «le plus brièvement possible, mais avec précision», bzw. «in modo quanto possibile succinto, ma preciso» – darzustellen. Das Bindewort «aber» (anstelle von «und») ist Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen Kürze und Genauigkeit (JOSI, «Kurz und klar, träf und wahr» – die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: ZStrR 127/2009, S. 81). Im Strafbefehl vom 9. Februar 2017 wird dem Beschuldigten folgendes Tatvorge- hen vorgeworfen (pag. 18 001): Die H.________ AG, vertreten durch I.________ und A.________ schloss mit der C.________ SA, vertreten durch J.________ einen Mietvertrag, datiert auf den 28. Dezember 2013, über Räum- lichkeiten, bzw. Hangarplätze für die Einstellung und den Betrieb von Helikoptern auf dem Flugplatz 4 O.________ ab. Im Artikel 8 ‚Retentionsrecht‘ des Mietvertrags verpflichtete sich die H.________ AG, die gemieteten Räumlichkeiten mit Material von genügendem Wert zu versehen, um die Miete des voran gegangenen Jahres sowie des laufenden Semesters zu garantieren, was einen Betrag von et- wa CHF 150‘000.00 darstellte. Dieser Betrag wurde durch das in den Hangars vorhandene Material gedeckt. […] Am 27. Juni 2014 schloss die H.________ AG, vertreten durch I.________ und A.________ mit K.________ SA (en formation), vertreten durch L.________ AG, ihrerseits vertreten durch M.________ ein ‚Asset purchase agreement‘ (nachfolgend: Kaufvertrag) über Fahrzeuge und Anhän- ger; das in den von C.________ SA gemieteten Hangars vorhandene Transportmaterial und Zubehör; die mit dem Geschäft verbundenen Anlagen und Dokumente; die sich auf die Zweigniederlassung in O.________ beziehende Kundenliste und Gutscheine; sowie über die Übernahme der bestehenden Geschäfts- und Arbeitsverträge ab. Am selben Tag, also am 27. Juni 2014, wurde der grösste Teil des Materials von ehemaligen Mitar- beitern der H.________ AG, nach telefonischer Rücksprache mit A.________, aus den von C.________ SA gemieteten Hangars geräumt und in einen anderen, im Kaufvertrag vorgesehenen Hangar auf dem Flugplatz O.________ transportiert. […] A.________ verfügte eigenständig über das Material, welches Gegenstand des Retentions-rechtes war, indem er es verkaufte und später sein Einverständnis für den Abtransport des Materials aus dem Hangar gab, wo es aufbewahrt wurde, und dies mit dem Wissen und zumindest unter der Inkaufnah- me, dass durch sein Verhalten dem Gläubiger der H.________ AG ein Schaden zugefügt wird. Zur Überprüfung des Anklagegrundsatzes müssen die im Strafbefehl festgehalte- nen Eckwerte des realen Lebenssachverhalts an den in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO aufgestellten, abstrakten inhaltlichen Minimalanforderungen gemessen werden. Aufgrund der Singularität von realen Lebenssachverhalten kann dies immer nur im Hinblick auf einen bestimmten Einzelfall erfolgen. Davon ausgehend ist nun für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend der Anklagegrundsatz verletzt sein sollte: Allein schon aus dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und den Aus- führungen des Beschuldigten ergibt sich ohne Weiteres, dass der Strafbefehl mit- nichten unklar ist und als solcher den gesetzlichen Anforderungen bei weitem genügt. Im Strafbefehl ist neben der Vorgeschichte (Abschluss des Mietvertrages ein-schliesslich Inhalt des Retentionsrechts; Kündigung Mietvertrag; Abschluss des Kaufvertrages einschliesslich Beschrieb des Vertragsgegenstandes) das eigentli- che Tatgeschehen kurz und klar umschrieben mit: «(…) verfügte eigenständig über das Material, welches Gegenstand des Retentionsrechtes war, indem er es ver- kaufte und später sein Einverständnis für den Abtransport des Materials aus dem Hangar gab, wo es aufbewahrt wurde, (…)». In diesem Satz ist als Tathandlung sowohl der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (Abschluss des «Asset purcha- se agreement») erwähnt wie dann auch das eigentliche Verfügungsgeschäft (Zu- stimmung zum Abtransport des Materials und insoweit zur Besitzübertragung; vgl. dazu im Übrigen Ziff. I.7. und Ziff. III.14.1. unten). Davon ausgehend ist auch der subjektive Tatbestand genügend klar umschrieben. Was die konkreten Umstände des Umzugs anbelangt, ist mit Blick auf die Frage der strafrechtlichen Verantwort- lichkeit des Beschuldigten im Strafbefehl zu Recht nicht mehr ausgeführt worden. Namentlich wird dem Beschuldigten zutreffenderweise nicht vorgeworfen, er habe 5 aktiv beim Abtransport des Materials mitgeholfen, sondern bloss er habe sein Ein- verständnis dazu gegeben. Dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl, das Wort «eigenständig» enthält und nicht wie Art. 145 StGB das Wort «eigen- mächtig», verhindert eine Subsumtion unter diesen Straftatbestand nicht und ver- letzt auch den Anklagegrundsatz offensichtlich nicht. Wie in rechtlicher Hinsicht noch auszuführen sein wird (vgl. Ziff. III.14.2. unten), besteht die Rechtsfrage, ob eine Inkaufnahme für die Bejahung einer Schädigungsabsicht ausreicht. Deren Be- antwortung ist Aufgabe des Gerichts, weshalb die Formulierung im Strafbefehl («oder zumindest unter der Inkaufnahme») nicht gegen den Anklagegrundsatz ver- stösst. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz in keiner Weise verletzt ist. 7. Würdigungsvorbehalt Gegenstand des Strafbefehls vom 9. Februar 2017 ist eine vollendete Veruntreu- ung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen; weder ergibt sich aus dem Text noch aus den angewendeten Gesetzesbestimmungen ein Hinweis auf eine zumindest teilweise versuchte Tatbegehung. Demgegenüber sprach die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig wegen Veruntreuung und Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen, teilweise versucht begangen (pag. 18 378), ohne allerdings im Verfahren einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt angebracht zu haben. Der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung liegt die Tatsa- che zu Grunde, dass die Staatsanwaltschaft bei der Tathandlung des «eigenmäch- tig verfügen» im Sinne von Art. 145 StGB den objektiven Tatbestand bereits durch die Unterschrift auf dem Verkaufsvertrag («Asset purchase agreement») als erfüllt betrachtet, mithin schon durch das Verpflichtungsgeschäft (vgl. pag. 15 001 018). Demgegenüber ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen zum Versuch (pag. 18 434 und 437, S. 47 und 50 der Urteilsbegründung), dass das Verfügungs- geschäft als für die Erfüllung des objektiven Tatbestands massgeblich betrachtet wurde, so dass entsprechend der Tatsache, dass nicht alles Material und Mobiliar abtransportiert worden ist, teilweise auf Versuch erkannt wurde (vgl. dazu Ziff. III.14.1. unten). Ein Wechsel der rechtlichen Würdigung bei unverändertem Anklagesachverhalt er- scheint u.a. zulässig von Vollendung zu Versuch (vgl. HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N 11 zu Art. 344 StPO). Allerdings ist das Gericht verpflichtet, den anwesenden Parteien zu eröffnen, wenn es mögli- cherweise den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift (vgl. Art. 344 StPO). Dieser Hinweis auf den Würdi- gungsvorbehalt ist eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes des rechtli- chen Gehörs. Vorliegend ist zusätzlich das Verbot der «reformatio in peius» zu beachten (vgl. Ziff. I.5. oben). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, son- dern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höhe- ren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe, sowie bei zusätzlichen 6 Schuldsprüchen. Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im Berufungsverfah- ren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs oder als Mittäter anstatt als Gehilfe verurteilt wird, da ein fakultativer bzw. obligatorischer Strafmilderungsgrund wegfällt (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5.). Ausgehend vom erstinstanzlichen Schuldspruch wegen teilweise versuchter Tatbe- gehung ist es der Kammer allein schon in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwehrt, einen Schuldspruch wegen ausschliesslich vollendeter Tatbegehung auszufällen. Hingegen hat die Kammer, um Art. 344 StPO Genüge zu tun, in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. Juni 2018 einen entsprechen- den Würdigungsvorbehalt angebracht (pag. 18 519). Die Unterlassung der Vorin- stanz ist damit geheilt; dem Beschuldigten erwächst dadurch kein Rechtsnachteil. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, aber diese nicht be- sonders schwer wiegende Verletzung wird durch den oberinstanzlich explizit erfolg- ten Würdigungsvorbehalt geheilt, da der Beschuldigte die Möglichkeit erhielt, sich vor der Rechtsmittelinstanz, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. VEST/HORBER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N 6 zu Art. 107 StPO). 8. Strafantrag (Unteilbarkeit) Der Tatbestand der Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsge- genständen (Art. 145 StGB) ist ein Antragsdelikt. Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Die Bestimmung soll verhindern, dass der Antragsteller willkürlich unter mehreren Beteiligten aussuchen kann bzw. eine unzulässige per- sönliche Teilbarkeit vorgenommen wird. Unstreitig ist, dass Mittäter, Anstifter und Gehilfen unter den Begriff der Beteiligten zu subsumieren sind (RIEDO, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, N 16 zu Art. 32 StGB). Gestützt auf den rechtzeitig und gültig gestellten Strafantrag der Privatklägerin vom 23. September 2014 (pag. 04 001 001 ff.) gegen «toute personne qui soit organe, membre d’un organe, collaborateur ou dirigeant effectif de la société» hatte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. März 2015 die Untersuchung vorerst gegen unbekannte Täterschaft eröffnet (pag. 01 001 001), bevor diese ab der Ver- fügung vom 5. August 2015 (pag. 01 001 002) gegen den Beschuldigten weiterge- führt wurde. Gegen die Ehefrau des Beschuldigten wurde unbestrittenermassen nie ein Strafverfahren eröffnet noch wurde eine Nichtanhandnahme oder Einstellungs- verfügung erlassen. Sie wurde auch nie einvernommen. Der Beschuldigte sowie seine Ehefrau, beide mit Kollektivunterschrift zu zweien (pag. 18 290), unterschrieben beide für die H.________ AG sowohl den Miet- vertrag vom 28. Dezember 2013 (pag. 18 204 ff.) als auch das «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) vom 27. Juni 2014 (pag. 18 152 ff.). Demgegenüber er- geben sich keine aktenkundigen Hinweise (vgl. Ziff. II.13.3. nachfolgend), dass die Ehefrau mit der Erfüllung des Kaufvertrags (Verfügungsgeschäft) etwas zu tun ge- habt hätte, weder war sie aktiv beim Abtransport des vom Retentionsrecht umfass- ten Materials/Mobiliars sowie der Fahrzeuge beteiligt noch erteilte sie bloss die Zu- stimmung zur Vornahme des Verfügungsgeschäfts. 7 Wie bereits erwähnt, unterscheiden sich die rechtliche Würdigung der Tathandlung des «eigenmächtigen Verfügens» der Staatsanwaltschaft einerseits und der Vorinstanz andererseits (vgl. Ziff. I.7. oben). Gemäss der rechtlichen Ansicht der Staatsanwaltschaft sei bereits das «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) als Verpflichtungsgeschäft massgebend und der objektive Tatbestand bereits durch die Unterschrift auf dem Verkaufsvertrag erfüllt. Der Umzug selbst sei lediglich eine Folge dieser Unterschrift (pag. 15 001 018). Würde dieser Auffassung gefolgt, so wäre aufgrund der Unteilbarkeit des Strafantrages auch gegen die Ehefrau des Be- schuldigten ein Strafverfahren wegen Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen zu führen. Insoweit ist die rechtliche Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft im Widerspruch stehend zur Tatsache, dass gegen die Ehefrau des Beschuldigten keine Strafverfolgung eröffnet worden ist. Wird demgegenüber – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Verfügungsgeschäft als massgebend angesehen (vgl. Ziff. III.14.1. unten), so wurde folgerichtig auch nicht versucht, die Ehefrau des Beschuldigten strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Wie noch auszuführen sein wird, erachtet die Kammer das Verfügungsge- schäft für die Tathandlung von Art. 145 StGB als massgebend. Die Unteilbarkeit des Strafantrages stellt daher vorliegend kein formelles Problem dar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Unbestrittenes (Rahmen-) Geschehen Für detaillierte Ausführungen zum unbestrittenen Rahmengeschehen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 422, S. 35 ff. der Urteils- begründung). Zusammenfassend geht es um Folgendes: Der Beschuldigte war im angeklagten Tatzeitpunkt Geschäftsführer und Verwal- tungsrat der H.________ AG. Gemeinsam mit seiner Frau unterzeichnete er am 28. Dezember 2013 in Kollektivunterschrift zu zweien einen Mietvertrag mit der Pri- vatklägerin über zwei Hangars auf dem Gelände des Flughafens O.________ mit Helikoptergaragenplätzen, einem Büro- und einem Lagerraum sowie sechs Park- plätzen (pag. 04 001 013). In Artikel 8 des Mietvertrages wurde das Retentions- recht des Vermieters im Sinne von Art. 268 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) vereinbart. Darin legten die Parteien fest, dass der Mieter ständig soviel Mobi- liar, Material und Waren in den Mietlokalitäten stehen zu lassen habe, um dem Vermieter das Retentionsrecht für einen verfallenen Jahreszins sowie den laufen- den Halbjahreszins zu ermöglichen. Unter das Retentionsrecht fallen grundsätzlich sämtliche Gegenstände, die in den gemieteten Räumlichkeiten gelagert wurden. Die H.________ AG kündigte den Mietvertrag mit Schreiben vom 28. Mai 2014 per Ende Mai 2014 (pag. 04 001 024), was die Privatklägerin jedoch ablehnte, da die vertragliche Kündigungsfrist damit nicht eingehalten worden war. Sie nahm das Schreiben jedoch als Kündigung per 30. November 2014 entgegen (pag. 04 001 025). Am 27. Juni 2014 verkaufte die H.________ AG der K.________ SA en formation, vertreten durch die L.________ SA, im Rahmen des sogenannten «Asset purchase 8 agreement» ihr gesamtes Inventar (unter Ausnahme des Materials zum Super Pu- ma) ihrer Zweigniederlassung in O.________ (pag. 07 001 014 ff.). Unbestritten ist, dass der Vertrag unter anderem die sich im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Fahrzeuge und das Mobiliar und insbesondere das Material, das sich in den Mie- träumlichkeiten der Privatklägerin befand, umfasste. Ebenfalls unbestritten ist, dass in der Folge ein Teil der Gegenstände effektiv aus den Mieträumlichkeiten zur Käu- ferin abtransportiert wurde, wodurch nach dem Verpflichtungsgeschäft auch das Verfügungsgeschäft zumindest teilweise erfüllt wurde. Während des Abtransportes intervenierte der Geschäftsführer der Privatklägerin, J.________, sodass der Um- zug abgebrochen wurde und einige Gegenstände in den Mietlokalitäten verblieben. Gleichzeitig wurde auch Büromaterial aus den Räumlichkeiten, die die H.________ AG von N.________ gemietet hatte, aufgrund des Kaufvertrages abtransportiert. Auch dort bestand im Mietvertrag ein Retentionsrecht. Dies ist nicht Verfahrensge- genstand, findet jedoch in die Beweiswürdigung Eingang. Ergänzend kann an dieser Stelle als unbestrittenes (Rahmen-)Geschehen die fi- nanzielle Schieflage der H.________ AG angefügt werden: Diese ergibt sich unter anderem aus den Aussagen des Beschuldigten, dem Schreiben des BAZL vom 14. Mai 2014 (pag. 18 563 ff.), den Bemühungen der H.________ AG um Gewinnung neuer Investoren und Erhalt der Zahlungsfähigkeit durch Refinanzierungs- bemühungen, Verkauf von Geschäftsteilen, etc. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Privatklägerin die finanziellen Schwierigkeiten nicht vorenthalten wurden und diese insbesondere dem Geschäftsführer J.________ bekannt waren. So ori- entierte der Beschuldigte J.________ per Email vom 20. März 2014, dass beab- sichtigt sei, «auf absehbare Zeit die Basis in O.________ [zu] verkaufen» und nachgefragt wurde, ob eventuell ein Interesse bestehe (pag. 18 305), worauf dieser gleichentags antwortete, er habe nicht die finanziellen Möglichkeiten, um sich per- sönlich zu engagieren, und er wisse, dass es für den Beschuldigten eine Frage von Tagen, nicht Wochen oder Monaten sei (pag. 18 304). 10. Bestrittenes Geschehen Seitens des Beschuldigten wird vorab geltend gemacht, er sei sich über den Be- stand und Umfang bzw. die Auswirkungen des Retentionsrechts der Privatklägerin beim Abschluss des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) nicht bewusst ge- wesen und habe insoweit die Privatklägerin auch nicht schädigen wollen. Alsdann ist umstritten, wann und vor allem wie genau es zum Abtransport der dem Retenti- onsrecht unterliegenden Gegenstände (Material, Mobiliar und Fahrzeuge) gekom- men ist bzw. inwieweit der Beschuldigte darin involviert gewesen ist. Umstritten ist alsdann der Wert und Umfang des Retentionsrechts bzw. welchen Wert die dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände (Material, Mobiliar und Fahrzeuge) gehabt haben, und zwar aufgeteilt einerseits in diejenigen, die effektiv im Rahmen des Verfügungsgeschäftes abtransportiert bzw. weggeschafft und andererseits in diejenigen, die durch Intervention seitens der Privatklägerin zurückgelassen wor- den sind. 9 11. Beweisfragen Ausgehend vom bestrittenen Geschehen ergeben sich im Wesentlichen folgende Beweisfragen: • Inwieweit kann dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er über den Bestand und Umfang sowie die Auswirkungen des Retenti- onsrechts der Privatklägerin Kenntnis hatte beim Abschluss des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) bzw. dem sich daraus ergebenden Verfü- gungsgeschäft? • Kann dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er das Verfügungsgeschäft bezüglich der dem Retentionsrecht unterliegenden Ge- genstände veranlasst oder zumindest auf Nachfrage hin explizit zugestimmt hat? • Welche Gegenstände waren vom Retentionsrecht der Privatklägerin betroffen? Welchen Wert hatten diese Gegenstände bzw. in welchem Wert waren dem Retentionsrecht unterliegende Gegenstände einerseits weggeschafft und an- dererseits durch die Intervention der Privatklägerin zurückgelassen worden? • Inwieweit sind Tatsachen und Indizien dargetan, aus denen sich – mit Blick auf die rechtliche Würdigung – Rückschlüsse ziehen lassen in Bezug auf die sub- jektive Seite, d.h. auf das Wissen und Wollen (als innere Tatsachen) des Be- schuldigten bzw. speziell in Bezug auf die Schädigungsabsicht zum Nachteil der Privatklägerin? Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es hingegen in Hinsicht auf die rechtliche Würdigung unbedeutend, ob die Privatklägerin in Bezug auf Durchsetzung des Re- tentionsrechts passiv blieb, durch wen das Retentionsrecht in den Vertrag kam oder wie der Umzug der Gegenstände im Detail ablief (d.h. wer ihn ausführte). Ebenso nicht von Bedeutung ist der von Privatklägerin gerügte Umstand, dass der Beschuldigte als Organ der H.________ AG die gemieteten Räumlichkeiten ver- tragswidrig nicht mit Gegenständen von genügendem Wert zur Deckung des Re- tentionsrechts ausgestattet haben soll. Dies ist keine nach Art. 145 StGB strafbare Tathandlung. 12. Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden korrekt ins Verfahren einge- bracht und von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (pag. 18 394 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer nahm jedoch einige Beweisergänzungen vor (vgl. Ziff. I.4. oben). 12.1 Aussagen des Beschuldigten am ersten Verhandlungstermin Im Berufungsverfahren sagte der Beschuldigte insbesondere Folgendes aus: Seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. September 2017 könne er bestätigen. J.________ von der Privatklägerin habe er in der Zeit, als die H.________ AG in O.________ die Zweigniederlassung betrieben habe, von Beginn weg gekannt, ohne dass damals eine berufliche Partnerschaft bestan- den hätte. Sie hätten sich jeweils auf Hochdeutsch unterhalten (pag. 18 522). Er 10 könne Schulfranzösisch. Er sehe ein, dass die Privatklägerin mit dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Materialtransfer gegen Ende Juni und dem nachfol- genden Konkurs der H.________ AG einen Schaden erlitten habe. Die Grössen- ordnung, wie sie jetzt gefordert werde, sei ihm aber nicht bewusst gewesen. Sein Ziel sei gewesen, Arbeitsplätze zu erhalten. Es sei überhaupt nicht seine Absicht gewesen, der Privatklägerin bewusst zu schaden. Er sei immer der Meinung gewe- sen, dass es beim Retentionsrecht um drei Monatsmieten gehe. Sie hätten den Mietvertrag so unterschrieben, wie er vorgelegt worden sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob sie den Mietvertrag Punkt für Punkt durchgegangen seien. Wenn sie den Mietvertrag nicht so akzeptiert hätten, hätten sie in O.________ keine Ba- sis mehr gehabt (pag. 18 523). Er wisse nicht mehr, ob das Retentionsrecht bei der Vertragsverhandlung thematisiert worden sei. Er wisse nicht, ob die Vereinbarung eines Retentionsrechts im Rahmen von Mietverträgen in der Luftfahrtbranche üb- lich sei oder nicht. Die Büroräumlichkeiten in O.________ hätten auch ein Retenti- onsrecht gehabt. Auf Vorhalt der Materialliste «Super Puma» (pag. 07 002 034) sagte er, er wisse nicht, wer die Liste erstellt habe, aber es handle sich um Material des Super Pumas, das noch in O.________ eingelagert gewesen sei. Den Neuwert des Materials schätze er auf CHF 15‘000.00 bis 20‘000.00. Es treffe zu, dass die- ses Material nicht verkauft worden sei. Die Firma habe bereits bei Abschluss des Mietvertrages finanzielle Schwierigkeiten gehabt, was J.________ gewusst habe. Es sei möglich, dass das Retentionsrecht aus diesem Grund in den Vertrag ge- kommen sei (pag. 18 524). Es sei ihm klar gewesen, dass die Übernehmerin der Zweigniederlassung die Privatklägerin nie für die Miete bezahlen würde. Er habe aber einen anderen Plan gehabt, um die Restmiete zu bezahlen. Sie seien mit der G.________ in Verhandlung gewesen, die Interesse gehabt habe, den Super Puma zu übernehmen. Diese habe gefordert, dass sie den Kleinhelikopterbetrieb in O.________ verkaufen und dass die G.________ den Aktionären 10 % für ihr Akti- enkapital bezahle. Sämtliche Aktionäre hätten ihm schriftlich zugestimmt, diese 10 % zu akzeptieren. Sie seien mit der G.________ so verblieben, dass sie ein Zwischeninvestment von 1.5 Millionen bei der H.________ AG einlegen würden. Das BAZL habe diesen Betrag verlangt, ansonsten hätten sie ihnen die Betriebs- bewilligung entzogen. Er habe mit dem Verkauf von O.________ die erste Forde- rung der G.________ erfüllt. Mit der Einlage der G.________ hätten sie ihre Schul- den begleichen können und damit wäre auch die Restanz der Privatklägerin be- zahlt gewesen. Nach dem Unterschreiben des Kaufvertrages habe er dann die G.________ angerufen und gesagt, dass alle Forderungen erfüllt seien und dass sie den Betrag überweisen sollten. In diesem Telefonat habe die G.________ ihm dann mitgeteilt, dass sie kein Interesse mehr habe und dass sie auf die Überwei- sung verzichte. Er habe dann die Bilanz deponieren müssen. Das sei alles am glei- chen Tag gewesen. Sie seien von O.________ nach Hause gefahren, hätten die G.________ angerufen, die Information bekommen und am gleichen Tag die Bilanz deponiert (pag. 18 525). Er habe den Mitarbeitern nicht befohlen, den Hangar zu räumen. Er habe an diesem Tag andere Probleme gehabt. Es stimme so nicht, dass er am 27. Juni (2014) seinen Mitarbeitern bestätigt habe, sie sollten die Ge- genstände aus dem Hangar wegtransportieren. Er habe das Telefon erhalten und es sei um den Umzug der Büroräumlichkeiten gegangen, was nichts mit der Privat- 11 klägerin zu tun habe. Ein ehemaliger Mitarbeiter in O.________ habe ihm erklärt, dass er den Auftrag zum Umzug von Herrn M.________ bekommen habe. Den Super Puma hätten sie über die W.________ in Lausanne geleast gehabt, welche später von der X.________ übernommen worden sei. Letztere wiederum sei Hauptaktionärin der G.________. Vier Wochen nachdem sie die Bilanz deponiert gehabt hätten, sei der Super Puma bei G.________ geflogen und fliege heute noch da. Die G.________ hätte auch gesagt, der Super Puma gehöre ja schon halb ih- nen. Auf Frage, ob es Unterlagen zu den Verhandlungen mit der G.________ ge- be, meinte der Beschuldigte, es sei nicht protokolliert worden, sie hätten aber Noti- zen gemacht. Diese Unterlagen seien noch irgendwo (pag. 18 526). Im Anschluss an diese Einvernahme forderte die Kammer den Beschuldigten mit Beschluss auf, innert 30 Tagen die verantwortlichen Gesprächspartner bei der G.________ zu nennen und insbesondere die Person, die die Absage bezüglich des Überbrückungskredits mitgeteilt habe. Zudem solle er allfällige noch vorhande- ne schriftliche Unterlagen/Notizen zu den Verhandlungen mit der G.________ ein- reichen (pag. 18 527). 12.2 Vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 kam der Beschuldigte der Aufforderung der Kammer nach. Er wies darauf hin, dass er sich in der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2018 nicht zum ersten Mal zu seinem «anderen Plan» betreffend G.________ geäussert habe. Bei der Person, die dem Beschuldigten telefonisch den Abbruch der Verhandlungen und die Nichtgewährung des Überbrückungskredites mitgeteilt habe, handle es sich um P.________ vom damaligen Top-Management der G.________ (pag. 18 530 f.). Die Verfahrensleitung verzichtete mit Verfügung vom 22. August 2018 auf die Einvernahme von P.________ (pag. 18 593). Der Be- schuldigte reichte mit derselben Eingabe 14 Beilagen ein, die die Verhandlungen der H.________ AG mit der G.________ illustrieren sollten (pag. 18 532 ff.). Aus den E-Mails vom Februar 2014 in den Beilagen 1 und 2 geht hervor, dass da- mals tatsächlich Verhandlungen zwischen den beiden Firmen im Gang waren und am 28. Februar 2014 in Martigny ein Meeting stattfinden sollte (pag. 18 534 ff.). Von diesem Meeting sind sodann Handnotizen von Rechtsanwalt B.________ vor- handen (Beilage 3, pag. 18 537 ff.). Weiter liegt der offenbar im Anschluss an das Meeting verfasste Letter of intent der Groupe G.________ vom 4. März 2014 vor (Beilage 4, pag. 18 541 f.). Darin bestätigte die G.________ ihr grosses Interesse, das Kapital der H.________ AG um CHF 1.5 Millionen zu erhöhen, insbesondere unter Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrates und der noch durchzu- führenden Due diligence. Beilage 5 enthält Handnotizen, angeblich des Beschuldig- ten, von Besprechungen vom 7. und vom 10. März 2014 (pag. 18 543 ff.). Wer an diesen Besprechungen anwesend war, ist nicht ersichtlich. Immerhin ist den Noti- zen zu entnehmen, dass es um die Refinanzierung der H.________ AG ging. Zu- dem wurde über die Zusammensetzung des neuen Verwaltungsrates gesprochen, wozu insbesondere vermerkt wurde «nicht J.________». Am 14. April 2014 ver- langte P.________ von der G.________ vom Beschuldigten per E-Mail zusätzliche Unterlagen über die H.________ AG (Beilage 6, pag. 18 545). Diese Unterlagen, die dann bei einem Meeting mit der G.________ vom 17. April 2014 übergeben 12 worden sein sollen, finden sich in Beilage 7 (pag. 18 549 ff.). Von diesem Meeting sind Handnotizen vorhanden (Beilage 8, pag. 18 559 ff.). Diesen Notizen ist insbe- sondere zu entnehmen, dass der Verkauf der Zweigniederlassung in O.________ entschieden war (pag. 18 559). Zudem wurde notiert, dass «1.5» (Mio.) neues Ak- tienkapital geschaffen werden sollte, dass diese 1.5 aber nicht ausreichen würden (pag. 18 562). Am 14. Mai 2014 verfügte das BAZL eine Befristung der Betriebs- bewilligung der H.________ AG auf den 30. Juni 2014. Es führte in der Verfügung unter anderem aus, dass ihm seitens der H.________ AG die Bemühungen zur Gewinnung neuer Investoren bzw. zur Veräusserung von Geschäftsteilen dargelegt worden seien. Ausserdem legte es die schlechte finanzielle Lage der H.________ AG dar. Eine Refinanzierung in den nächsten Wochen sei unumgänglich (Beilage 9, pag. 18 563 ff.). Am 16. Mai 2014 sandte P.________ von der G.________ dem Beschuldigten eine E-Mail (Beilage 10, pag. 18 568). Er nahm Bezug auf einen Let- ter of Intent vom 13. Mai 2014 und sprach von einem Kauf des gesamten Aktienpa- kets für CHF 220‘000.00. Der erwähnte Letter of Intent vom 13. Mai 2014 wurde seitens des Beschuldigten jedoch nicht zu den Akten gegeben. Mit E-Mail vom 17. Juni 2014 stellte der Rechtsanwalt der G.________ dem Beschuldigten von der G.________ unterzeichnete Dokumente zu (Beilage 11, pag. 18 570). Der Be- schuldigte gab an, diese Dokumente seien leider nicht mehr vorhanden (pag. 18 533). In der E-Mail, die der Beschuldigte am 24. Juni 2017 dem BAZL schrieb, führ- te er aus, dass zwei Aktionäre mit dem Angebot der G.________ nicht einverstan- den seien. Sie seien daran, mit der G.________ eine Lösung zu finden, damit sie nicht Ende Woche die Bilanz deponieren müssten. Im Moment würden sie beim Vorgehen einen Überbrückungskredit der G.________ von CHF 1.5 Mio. vorsehen, der dann an der einzuberufenden Generalversammlung in Aktien gewandelt wer- den könne. Er fragte, ob das BAZL bereit wäre, die Betriebsbewilligung zu verlän- gern, wenn die G.________ bis Ende der Woche einen Überbrückungskredit von CHF 1.5 Mio. einschiesse (Beilage 12, pag. 18 571 f.). Ein Mitarbeiter des BAZL legte dem Beschuldigten darauf die Bedingungen für eine Verlängerung der Be- triebsbewilligung um einen Monat, d.h. bis Ende Juli 2014, dar. Es wurde insbe- sondere der Nachweis über einen Zahlungseingang der CHF 1.5 Mio. verlangt. In Beilage 13 findet sich schliesslich eine E-Mail des Rechtsanwaltes der G.________ an den Rechtsanwalt des Beschuldigten vom 26. Juni 2014, wonach das Angebot der G.________ in einem Konkursverfahren dem Gericht offengelegt werden dürfe. Das entsprechende Dokument fügte er bei (pag. 18 573). Auch zu diesem Doku- ment, will der Beschuldigte keinen Zugang mehr haben (pag. 18 533). Es mutet doch etwas seltsam an, dass gleich bei mehreren E-Mails, die E-Mails selbst noch vorhanden sind, aber die zugehörigen Anhänge nicht. Weiter reichte der Beschul- digte diverse Listen ein, die zu Handen der G.________ erstellt worden sein sollen (Beilage 14, pag. 118 574 ff.). Er fügte an, es könnte sich um Dokumente gemäss den E-Mails in den Beilagen 11 und 13 handeln (pag. 18 533). Diese Behauptung kann jedoch nicht zutreffen. Ging es bei den E-Mails des Rechtsanwalts der G.________ vom 17. und vom 26. Juni 2014 doch eindeutig um eine Vereinbarung zwischen der G.________ und der H.________ AG, die von der G.________ un- terzeichnet worden war. Die vom Beschuldigten mit Eingabe vom 3. Juli 2018 ein- 13 gereichten Unterlagen erscheinen insgesamt unvollständig und lückenhaft. Den- noch sind sie mit der nötigen Vorsicht in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. 12.3 Aussagen des Beschuldigten in der Fortsetzungsverhandlung Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 8. Oktober 2018 sagte der Beschul- digte auf Frage aus, bei den eingereichten handschriftlichen Notizen handle es sich um Notizen seiner Frau, die bei den Verhandlungen mit der G.________ erstellt worden seien (pag. 18 609 Z. 5 f.). Sie hätten J.________ angefragt, ob er bereit wäre, als Verwaltungsrat in eine neue Firma einzutreten, was dieser abgelehnt ha- be. Die Handnotiz in Beilage 5 («nicht J.________») sei nach der Absage entstan- den (pag. 18 609 Z. 20 ff.). In Beilage 8 beim Vermerk «1.5 reicht nicht» gehe es um die CHF 1.5 Mio., die die G.________ eigentlich habe einschiessen wollen. Sie hätten bemerkt, dass dies nicht ausreiche und später über 4 bis 5 Mio. gesprochen. Deshalb sei immer von einem Überbrückungskredit gesprochen worden bei den 1.5 Mio. Diese wären dann angerechnet worden an die Aktienkapitaleinlage (pag. 18 609 Z. 34 ff.). Der Sinn dieser CHF 1.5 Mio. sei gewesen, dass das BAZL die Be- triebsbewilligung nicht entziehe und ausstehende Zahlungen hätte beglichen wer- den können (pag. 18 609 Z. 43 ff.). Auf Frage von Rechtsanwalt B.________ er- gänzte der Beschuldigte, die 1.5 Mio. hätten nicht ausgereicht, um den Betrieb an- schliessend über längere Zeit weiterzuführen (pag. 18 610 Z. 17 f.). 13. Beweiswürdigung 13.1 Theoretische Grundlagen Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 18 421 f., S. 34 f. der Urteilsbegründung). Speziell hervorzuheben sind die Ausführungen zum Grundsatz «in dubio pro reo». 13.2 Wissen um Bestand, Umfang und Auswirkungen des Retentionsrechts Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 424 f., S. 37 f. der Urteilsbegründung). Die Frage, von wem aus das in Artikel 8 stipulierte Retentionsrecht zu Gunsten der Privatklägerin in den Mietvertrag vom 28. Dezember 2013 aufgenommen wurde, kann letztlich offen gelassen werden. Weder lässt sich aus der Tatsache, dass der Mietvertrag auf Briefpapier der Privatklägerin ausgedruckt ist bzw. deren «Brief- kopf» trägt (pag. 18 204 ff.) noch aus den Aussagen des Beschuldigten einerseits noch aus denjenigen des für die Privatklägerin handelnden J.________ anderseits die entsprechende Frage eindeutig klären. Ausgehend rein von der Interessenlage beim Abschluss des Mietvertrages Ende 2013 und der finanziell schon angespann- ten Lage der H.________ AG lassen sich beide Varianten gleichermassen vertre- ten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen von J.________ die Vereinbarung eines Retentionsrechts – im Gegensatz zur Mietkau- tion – eher unüblich ist (pag. 05 001 003). Immerhin räumte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 11. Juni 2018 ein, dass es durchaus möglich sei, dass das Re- tentionsrecht wegen der finanziellen Schwierigkeiten der H.________ AG in den Vertrag aufgenommen worden sei (pag. 18 524). 14 Die entscheidende Frage ist vielmehr, ob der Beschuldigten beim Abschluss des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) sowie dem sich daraus ergebenden Verfügungsgeschäft vom Bestand und Umfang sowie von den Auswirkungen des Retentionsrechts der Privatklägerin Kenntnis hatte bzw. sich dessen bewusst war. Seitens des Beschuldigten wird konstant geltend gemacht, er habe die Klausel mit dem Retentionsrecht zwar gelesen und zur Kenntnis genommen, aber er sei sich der Auswirkungen nicht bewusst gewesen, zumal Französisch nicht seine Sprache sei (pag. 18 326). Überdies sei die Situation sehr angespannt gewesen, und er ha- be zu dieser Zeit manchmal nicht gewusst, wo sein Kopf stehe (pag. 18 327). Die schwierige finanzielle Situation der H.________ AG unter Druck des BAZL und die dringende Suche des Beschuldigten nach Investoren zur Abwendung eines Kon- kurses ist unbestritten und in den Akten hinreichend belegt. Zu verweisen ist insbe- sondere auf die Verfügung des BAZL vom 14. Mai 2014 betreffend Befristung der Betriebsbewilligung (pag. 18 563 ff.). Auch wenn auf der Hand liegt, dass ein Ge- schäftsführer in der vergleichbaren Situation mit dem Beschuldigten angesichts des Drucks im Zusammenhang mit dem sich offenkundig ganz markant zuspitzenden Überlebenskampf der Unternehmung «schlaflose Nächte» haben dürfte, so vermag weder dies noch die Berufung auf fehlende bzw. ungenügende Französischkennt- nisse den Beschuldigten zu entlasten: Auch wenn sich aus einer E-Mail- Korrespondenz vom März 2014 (pag. 18 304 f.) zwischen dem Beschuldigten und J.________ ein Anhaltspunkt ergibt, dass diese schriftlich (wie auch mündlich) un- ter einander in Deutsch korrespondiert haben dürften, so muss gleichwohl die Aus- sage des Beschuldigten, er habe das Retentionsrecht wegen ungenügender Französischkenntnisse zumindest nicht richtig verstanden, als Schutzbehauptung abgetan werden: Wer wie der Beschuldigte ab 2008 in O.________ über eine Zweigniederlassung verfügt (gerichtsnotorisch wird dort fast ausschliesslich Französisch gesprochen) und dabei als alleiniger Geschäftsführer amtet, der ver- fügt über zumindest einigermassen gute Französischkenntnisse (vgl. dazu u.a. auch die Namensliste der Angestellten sowie deren Funktion auf Französisch; pag. 07 001 038 wie auch die Material- und Telefon-/Verbindungsliste; pag. 07 001 035 ff.). Im Übrigen ist für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern das in Artikel 8 des Mietvertrags einfach und klar stipulierte Retentionsrecht seitens des Beschuldigten wegen sprachlichen Ungenügens nicht hätte verstanden werden können. Auch wenn man davon ausginge, dass das Retentionsrecht durch die Privatklägerin in den Vertrag aufgenommen worden ist, würde dies den Beschuldigten nicht zu ent- lasten vermögen, zumal von beiden Vertragsseiten (mieterseitig allerdings nur vom Beschuldigten allein) jede Seite des Mietvertrags visiert worden ist. Er räumte auch ein, dass er den Vertrag bei der Unterzeichnung zumindest überflogen habe (pag. 18 523). Aus der Aussage, dass er das Retentionsrecht gelesen und zur Kenntnis genom- men habe (pag. 18 326), ist zwanglos zu schliessen, dass er um den Bestand des Retentionsrechts an sich gewusst hat. Hinzu kommt die Tatsache, dass er alleini- ger Geschäftsführer war einer im Frühjahr 2002 gegründeten und im Handelsregis- ter eingetragenen Aktiengesellschaft (pag. 18 289 f.) mit einer Zweigniederlassung, einer Bilanzsumme per 31. Mai 2014 von mehr als 20 Millionen Franken (pag. 07 001 003 ff.) sowie einem Betriebsertrag von mehr als 3.5 Millionen Franken allein 15 aus Lieferungen und Leistungen von Januar bis Ende Mai 2014 (5 Monate; pag. 07 001 007 ff.), auch wenn für den gleichen Zeitraum ein Verlust von mehr als 1,65 Millionen Franken resultierte (pag. 07 001 013). Ein solcher Geschäftsführer weiss um die grundsätzliche Bedeutung des Retentionsrechts. Ob er Ende Juni 2014 beim Abschluss des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) sowie dem ansch- liessenden Verfügungsgeschäft genau um den Umfang von insgesamt 18 Monats- mietzinsen gewusst hat, ist seitens der Vorinstanz zu Recht offen gelassen bzw. im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten verneint worden (pag. 18 425; S. 38 der Ur- teilsbegründung): In Anbetracht des immensen Drucks seitens des BAZL im Zu- sammenhang mit der Verlängerung der befristeten Betriebsbewilligung und den of- fenkundigen Refinanzierungsbemühungen mit der G.________, um letztlich ein Grounding im allerletzten Moment zu verhindern, kann dem Beschuldigten rund um den Abschluss des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) am 27. Juni 2014 nicht ein aktives Bewusstsein um den Bestand und Umfang des Retentionsrechts unterstellt werden. Insoweit liegt auf der Hand bzw. ist zutreffend, wenn er erstin- stanzlich zu Protokoll gab: «Auf der anderen Seite wusste ich zu dieser Zeit manchmal nicht, wo mein Kopf steht» (pag. 18 327). Demgegenüber ist aber auch festzuhalten, dass es eine Schutzbehauptung ist, wenn der Beschuldigte vor erster und vor oberer Instanz zu Protokoll gab, er sei der Meinung bzw. überzeugt, das Retentionsrecht umfasse bloss drei Mietzinse, und es sei ihm nicht bewusst gewe- sen, dass es nicht nur um vergangene, sondern auch um zukünftige Mietzinse ge- he (pag. 18 327 und pag. 18 523). Wird nun allerdings mitberücksichtigt, dass der Beschuldigte mit dem «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) vom 27. Juni 2014 sämtliche Aktiven der Zweigniederlassung in O.________ verkauft hat, spielte offensichtlich der Umfang des Retentionsrechts der Privatklägerin für den Beschul- digten keine Rolle bzw. dieses wurde vollumfänglich ignoriert. Ja, sogar gegenteilig wurde wider besseres Wissen erklärt, dass die käuflich erworbenen Vermögensge- genstände frei von jeglichen Pfandrechten, Schuldenlasten oder anderen An- sprüchen Dritter seien (pag. 07 001 051) bzw. «… the Buyer will receive full ownership in the Movable Assets, free and clear of all liens, encumbrances or other rights of third Parties» (pag. 07 001 020). Im Übrigen war sich der Beschuldigte ja auch im Umfang des Wertes (zumindest in der Grössenordnung) der veräusserten Gegenstände (Mobilien, Mobiliar und Fahrzeuge) unzweifelhaft im Klaren (vgl. Ziff. II.13.3 nachfolgend). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich um den Bestand des Retentionsrechts der Privatklägerin wusste. Er wusste auch, dass dieses nicht lediglich drei Monatsmieten umfasste. Im Zeitpunkt des Abschlusses des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) vom 27. Juni 2014, der in eine hek- tische Zeit fiel, in der der Beschuldigte zur Rettung seines in finanzielle Schwierig- keiten geratenen Familienunternehmens unter immensem Druck stand, stand das Retentionsrecht der Privatklägerin allerdings nicht im Vordergrund. Das Retentions- recht und dessen Umfang spielten für den Beschuldigten keine Rolle (mehr zur subjektiven Seite vgl. Ziff. 13.5 unten). 16 13.3 Verfügung über die dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände Auch diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 425 f.; S. 38 f. der Urteilsbegründung). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das «Asset purchase agreement» (Kaufver- trag) am 27. Juni 2014 unterzeichnet worden ist (pag. 07 001 027), und der Vollzug des Vertrages (Verfügungsgeschäft) gemäss Vertragsinhalt gleichentags stattfin- den sollte. Ausgehend vom Inhalt der SMS von Q.________ an J.________ vom 27. Juni 2014, 19:18 Uhr (pag. 05 003 014 f.), ergibt sich ohne Weiteres, dass glei- chentags wie die Vertragsunterzeichnung mit der Erfüllung des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) begonnen worden ist. Wann genau zeitlich mit dem Wegschaffen der Gegenstand des Retentionsrechts bildenden Sachen begonnen worden ist, lässt sich nicht zweifelsfrei eruieren. Immerhin drängt sich der Schluss der Vorinstanz, wonach gestützt auf die sich ergänzenden Aussagen von M.________ und J.________ über die Gesamtumstände (zeitlicher Ablauf von Ver- tragsunterzeichnung, Information des Personals der H.________ AG, Abtransport von Fahrzeugen, Mobiliar und Material sowie Intervention der Privatklägerin) davon auszugehen sei, dass mit dem Abtransport durch Mitarbeitende der H.________ AG praktisch unmittelbar nach der Vertragsunterzeichnung begonnen worden sei, auf (pag. 18 425 f., S. 39 f. der Urteilsbegründung). Diese Frage kann allerdings letztlich beweiswürdigend offen gelassen werden. Dass bereits vor Vertragsunter- zeichnung mit dem Abtransport begonnen worden wäre, dafür gibt es keine stich- haltigen Beweise. Entscheidend ist die Rolle bzw. das Verhalten des Beschuldigten beim Abtransport: Vorab ergibt sich aus dem Vertragsinhalt, dass nach dem Willen der Vertragspar- teien am Tag der Vertragsunterzeichnung auch gleich die Übertragung des gesam- ten verkauften Materials, Mobiliars und der Fahrzeuge (mit Ausnahme des compu- terbasierten Trainingsprogramms für Super Puma [Soft- und Hardware]; pag. 07 001 034 bzw. 07 001 063) an die Käuferin erfolgen sollte (pag. 07 001 018 bzw. 07 001 049). Hinzu kommt die zeitliche Dringlichkeit aufgrund des seitens des BAZL erzeugten Drucks mit der per Ende Juni 2014 auslaufenden Flugbetriebslizenz bzw. dem beabsichtigten nahtlosen Weiterbetrieb des Fluggeschäfts und der damit verbundenen Rettung der Arbeitsplätze. Mit seiner Unterschrift unter das Vertrags- werk «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) erteilte der Beschuldigte (zusam- men mit seiner Ehefrau) das Einverständnis zum sofortigen Übertrag des verkauf- ten Inventar. Aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ergibt sich indes, dass dieses Verpflichtungsgeschäft mit Blick auf die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 145 StGB allein (noch) nicht massgebend ist (vgl. Ziff. III.14.1. unten). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. November 2015 antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wer das Material verschoben habe, folgendermas- sen: «Das haben meine Mitarbeiter aus O.________ gemacht. (…) Als die Mitar- beiter merkten, dass es mit L.________ weiterging, haben sie in eigener Initiative das Material gezügelt», um dann auf die Ergänzungsfrage betreffend deren Eigen- initiative anzufügen «Sie fragten mich an, ob sie es zügeln können und ich sagte ja» (pag. 05 002 008). In der Hauptverhandlung schränkte der Beschuldigte dann ein: «Es geht um das Telefonat, das ich von O.________ erhalten habe, um die Er- 17 laubnis zu geben, um das Material zu zügeln. Da könnte ein falscher Eindruck ent- stehen, dass ich es zügeln liess, um einen Schaden der C.________ SA zu erwir- ken. Das war aber nicht so. Wir hatten neben dem Hangar auch noch Büroräum- lichkeiten gehabt. Ich kann nicht mehr sagen, ob es um das Material in diesen se- paraten Büroräumlichkeiten oder in den Räumen der C.________ SA ging» (pag. 18 324). Diese nachträgliche Unterscheidung und Einschränkung macht allein schon angesichts der Tatsache, dass sämtliches Material (auch das Büromaterial in den von N.________ gemieteten Räumlichkeiten) am 27. Juni 2014 verkauft worden ist, überhaupt keinen Sinn. Überdies ging es mit dem «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) vom 27. Juni 2014 gemäss explizitem Wortlaut darum, die aktuellen Arbeitsplätze und die Aktivitäten in der Zweigniederlassung O.________ zu sichern (pag. 07 001 016 bzw. 07 001 047); da stand das Weg- schaffen des Büromaterials (auch wenn von erheblichem Wert [vgl. Ziff. II.13.4. nachfolgend] und auch mit einem Retentionsrecht zu Gunsten von N.________ be- haftet) mitnichten im Vordergrund. Der Beschuldigte wiederholte seine Aussage bei der Vorinstanz in der oberinstanzlichen Einvernahme vom 11. Juni 2018: «Nein, das stimmt so nicht. Wie aktenkundig ist, erhielt ich das Telefon. Es ging um das Zügeln der Büroräumlichkeiten, welches nichts mit der C.________ zu tun hat» (pag. 18 526). Es gibt nun wirklich keinen ersichtlichen Grund, weshalb die Mitar- beitenden von H.________ AG gerade diesbezüglich hätten nachfragen sollen. Zu- dem spricht das Anpassen der Aussage im Laufe des Verfahrens zu seinen Guns- ten nicht für die Glaubhaftigkeit der späteren Aussagen. Aussagewürdigend lässt sich mit der Vorinstanz nur ein wirklicher Schluss ziehen: Es handelt sich um eine klassische Schutzbehauptung (pag. 18 429; S. 39 der Urteilsbegründung). An die- ser Beurteilung vermag die Aussage anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme vom 11. Juni 2018 «Zwischen der Verhandlung im September und jetzt hatte ich ein Gespräch mit einem ehemaligen Mitarbeiter von O.________. Er hat mir erklärt, dass er den Auftrag zum Zügeln von Herrn M.________ bekommen hat» (pag. 18 526) nichts zu ändern. Denn selbst wenn der Auftrag gegenüber den Mitarbeitern zunächst von M.________ erteilt wurde, schliesst dies die telefonische Zustimmung des Beschuldigten nicht aus. Mit der Vorinstanz ist damit rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte zumin- dest auf telefonische Rückfrage der Mitarbeitenden seiner Firma der Wegschaffung der dem Retentionsrecht der Privatklägerin unterliegenden Gegenstände (Material, Mobiliar und Fahrzeuge) explizit zugestimmt hat. 13.4 Wert und Umfang des Retentionsrechts Vorab kann auch in diesem Punkt auf die weitgehend zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 426 ff.; S. 39 ff. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die umfangreichen und verschiedenen Auflistungen und Be- rechnungen korrekt wiedergegeben und – soweit darauf abgestellt werden konnte – unter zumindest grosszügiger Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ge- würdigt. a) Fahrzeuge und Anhänger: 18 Vorab ist festzuhalten, dass die im Eigentum der H.________ AG stehenden und Gegenstand des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) bildenden Fahrzeuge klar bezeichnet sind. Entgegen der deutschen Übersetzung (pag. 07 001 059) stell- te die Vorinstanz – basierend auf der englischen Originalversion (pag. 07 001 029) vorab zutreffend fest, dass zwei Fahrzeuge und drei Anhänger an die Käuferin übertragen worden sind. Einleitend stellt sich die Frage, inwieweit diese Fahrzeuge und Anhänger überhaupt Gegenstand des zu Gunsten der Privatklägerin eingeräumten Retentionsrechts wa- ren: Die Vorinstanz stellte zu Gunsten des Beschuldigten auf seine Aussage in der Hauptverhandlung ab, wonach das Fahrzeug Skoda Octavia eines Verkäufers nur selten auf dem Flugplatz parkiert gewesen und demzufolge nicht mit dem Retenti- onsrecht der Privatklägerin belastet gewesen sei (pag. 18 427; S. 40 der Urteilsbe- gründung). Zu Gunsten des Beschuldigten kann das bestätigt werden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug Mitsubishi L200 sowie die drei An- hänger vom Retentionsrecht umfasst waren. Gemäss Artikel 8 des Mietvertrages hatte das Retentionsrecht folgenden Inhalt: «Le locataire s’engage expressément à tenir les locaux loués garnis de meubles, objets ou marchandises lui appartenant, en valeur suffisante pour garantir l’exercice du droit de rétention légal du bailleur…» (pag. 18 207). Und bezüglich Mietobjekt wurde im Artikel 1 des Mietver- trages unterschieden zwischen «Hangars No 6 et 7» und «Extérieur». Sprachlich liesse sich einerseits argumentieren, dass die Parkplätze (mit den sich darauf par- kierten Fahrzeugen und Anhängern) keine «locaux» sind und entsprechend kein Retentionsrecht bestehe. Andererseits wurde ja der Umfang des Retentionsrechts nach dem gesamten Mietzins (einschliesslich «toutes prestations accessoires» [pag. 18 207]) für das ganze Mietobjekt bestimmt. Überdies findet sich in den Akten kein Hinweis, dass das Retentionsrecht diesbezüglich vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung bestritten worden wäre. In der Folge ist daher der Wert des Mitsubi- shis L200 sowie die drei Anhänger zu ermitteln. Was den Wert dieses Autos sowie der drei Anhänger anbelangt, ist vorab fest- zustellen, dass im «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) diesbezüglich kein konkreter Preis/Wert ausgeschieden ist. Die (Zwischen-)Bilanz per 31. Mai 2014 hilft auch nicht weiter, sind doch die Fahrzeuge (ohne Spezifikation) nur als Ge- samtposition («F1539»; pag. 07 001 004) aufgeführt, ohne Zuweisung an die ein- zelnen Standorte bzw. ohne Ausscheidung auf die Zweigniederlassung in O.________. Überhaupt finden sich in den Akten keine Angaben über den genauen Fahrzeugtyp (inkl. allfälliger Sonderausstattungen), Alter, Zustand, Kilometer, etc., so dass auch keine Eurotax-Bewertung (was es bei den Anhängern offenbar ohne- hin nicht zu geben scheint («*estimates [Eurotax not applicable]»; pag. 07 003 007) oder dergleichen möglich ist. Hingegen findet sich in den Akten eine PowerPoint- Verkaufsdokumentation der H.________ AG (pag. 07 003 002 ff.) vom Dezember 2013. Seite 6 dieser Präsentation mit den «Fully Owned Vehicles» entspricht nach den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten dem Anhang 1.1(a) des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) vom 27. Juni 2014 (pag. 07 001 029 bzw. 07 001 059; Aussage pag. 18 328 Z. 226). Exklusive Skoda Octavia sind der Mitsubi- shi L200 sowie die drei Anhänger mit gesamthaft CHF 33‘226.00 aufgeführt (pag. 07 003 007). Für die Zeitspanne von Dezember 2013 bis Ende Juni 2014 nahm die 19 Vorinstanz eine Wertverminderung zu Gunsten des Beschuldigten von rund 20 % vor. Eine Wertverminderung zu berücksichtigen erscheint der Kammer angebracht. Allerdings entspricht eine Wertverminderung von rund 20 % in sieben Monaten ei- ner Totalabschreibung innert rund 3 Jahren bzw. 36 Monaten. Berücksichtigt man einerseits, dass wertmässig die drei Anhänger am meisten zu Buche schlagen, diese ohnehin einer tendenziell geringeren Wertverminderung unterliegen und der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft ausführte, beim «Humbauer (Trailer with superstructures)» handle es sich um einen Anhänger mit aufgebauter Tankanlage, die alleine den Wert von CHF 18‘000.00 gehabt habe (pag. 18 328), so erscheint eine Wertverminderung von annähernd 10 % immer noch deutlich zu Gunsten des Beschuldigten. Ausgehend von den aufgelisteten CHF 33‘226.00 ergibt sich der Wert des Mitsubishi L200 sowie der drei Anhänger von rund CHF 30‘000.00. b) Material und Mobiliar: Auch diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass die (Zwischen-)Bilanz vom 31. Mai 2014 (pag. 07 001 003 f.) keine verlässlichen Angaben enthält: Einzig das Flugbe- triebsmaterial ist aufgeteilt in die Standorte R.________ («1541i»; pag. 07 001 004) und O.________ («1542i»; pag. 07 001 004). Daneben existieren weitere Rubriken ohne Ausscheidung (bspw. Funkmaterial, Berufsbekleidung/Steigausrüstung, Ein- richtungen Hangar, etc.). Hinzu kommt, dass eine Bilanz in aller Regel (stille) Re- serven enthält und überdies selbst nach den Aussagen des Beschuldigten teilweise Material nicht aktiviert, sondern gleich als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht worden ist (pag. 05 002 009). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es keine dem Standard entsprechende Inventarlisten gibt. Die von der Verteidigung eingereichte Liste «Calcul du remboursement du prix» (pag. 05 002 013) dient nicht zu mehr als letzten Endes eines Quervergleichs bzw. einer Plausibilisierung. Auch die Liste «Zusammenstellung Inventarliste» (pag. 18 303) hilft nicht nur nicht weiter, weil diese Wiederbeschaffungspreise (Neuwerte) enthält, sondern weil diese Liste auch längst nicht alle Gegenstände auflistet, die in der Liste «Liste de matériel présent dans l’ancien local technique d’H.________ (Hangar C.________)», (pag. 18 343 ff.), sog. «Liste V.________» enthalten sind. Dabei soll es sich notabene um jene Liste handeln, die gemäss den Ausführungen der Verteidigung von allen ungenau- en Listen noch am genausten Auskunft gebe (vgl. pag. 18 361). Auch die sich in den Konkursakten als Anhang 1 (pag. 18 033) und Anhang 2 (pag. 18 034 ff.) zum Konkursinventar befindenden Listen, aufgenommen durch die T.________ AG (Anhang 1) bzw. S.________ AG (Anhang 2), helfen vorliegend nicht weiter, betref- fen diese doch die Standorte R.________ (Anhang 2; pag. 18 018) und U.________ (Anhang 1; pag. 18 021). Erschwerend kommt hinzu, dass unbestrit- tenermassen nicht sämtliches dem Retentionsrecht der Vermieterin unterliegendes Material und Mobiliar weggeschafft worden ist, indes keine Klarheit herrscht, wel- che Gegenstände in den Räumlichkeiten der Privatklägerin zurückgeblieben sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch über diese Sachen nichts weiter bekannt ist in Bezug auf Zustand, Beschaffenheit, Alter, etc. Überdies hat Flugbetriebsmate- rial, zumindest soweit relevant für die Flug-(betriebs-)sicherheit, ein Verfalldatum. Was die Liste «O.________ Juin 2014 stock matériel transport» gemäss Anhang 1.1(e) zum «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) anbelangt (pag. 07 001 035 20 bzw. 07 001 064), ist vorab zu bemerken, dass diese Liste keine Bewertung enthält und überdies ausschliesslich «O.________: Lagerbestand Transportmaterial Juni 2014» umfasst, d.h. diese alles andere enthält als das in der sog. «Liste V.________» (pag. 18 343 ff.) abgebildete und aufgelistete Material. Jedenfalls kann – entgegen den Angaben des Beschuldigten – nicht ernsthaft geltend ge- macht werden, die Liste «O.________: Lagerbestand Transportmaterial Juni 2014» enthalte sämtliches dem Retentionsrecht der Privatklägerin unterliegendes Material und Mobiliar, mit Ausnahme von ausserhalb des Flugplatzes gelegenen Büroein- richtungen (pag. 05 002 007). Anzuknüpfen ist auch bezüglich Material und Mobiliar letztlich an der PowerPoint- Verkaufsdokumentation (pag. 07 003 002 ff.), erstellt im Dezember 2013. Bezüglich der Zusammenstellung auf Seite 8 der Dokumentation ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz von den aufgeführten total CHF 48‘000.00 («Office furniture» von CHF 37‘000.00 und «IT and office equipment»; pag. 07 003 009) davon aus- ging, dass etwas weniges davon (annäherungsweise im Wert von rund CHF 3‘500.00) sich in dem von der Privatklägerin gemieteten Büro- und Lagerraum be- funden habe. Der grösste Teil aber in den von N.________ gemieteten Räumlich- keiten war (pag. 18 429; S. 42 der Urteilsbegründung). Richtig ist, dass gemäss Mietvertrag auch «un bureau de 27 m2 non équipé» Mietgegenstand war (pag. 18 204) und an sich auf der Hand liegt, dass zumindest eine minimalste Büroinfra- struktur im Bereich der gemieteten Hangars unerlässlich erscheint. Nichtsdestotrotz existieren dazu in den Akten keine Angaben; solche sind auch nicht ersichtlich aus der sog. «Liste V.________» (pag. 18 343 ff.). Zu Gunsten des Beschuldigten wird in Bezug auf Büromaterialinfrastruktur nichts berücksichtigt. Das «Operating Equipment» ist in der Verkaufsdokumentation mit gesamthaft CHF 86‘500.00 eingesetzt (pag. 07 003 009). Dafür, dass diese Werte/Preise der Verkaufsdokumentation, zumal im Dezember 2013 zu einem Zeitpunkt erstellt, als ein Konkurs noch nicht ernsthaft zur Diskussion stand (allerdings wurde bereits seit Mitte 2013 seitens des BAZL die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der H.________ AG auf Grund finanzieller Schwierigkeiten erhöht [pag. 18 563]), unterbewertet wa- ren, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Demgegenüber ist auf Grund der gleichwohl bereits damals offenkundigen finanziellen Schieflage der H.________ AG auch nicht davon auszugehen, dass eine massive Überbewertung stattgefun- den hätte, ging es doch letztlich darum, unter Zeitdruck die Zweigniederlassung in O.________ zu verkaufen. Der Schluss der Vorinstanz, dass es sich um ein eini- germassen realistisches Angebot gehandelt habe, liegt damit auf der Hand (pag. 18 428; S. 41 der Urteilsbegründung). Selbst der Beschuldigte gab dazu in der Hauptverhandlung zu Protokoll: «Die CHF 86‘500.00 für das Flugbetriebsmaterial erscheinen mir realistisch, auch im Vergleich zu der Liste, die wir noch eingereicht haben. Vom Super Puma ist darin nichts enthalten» (pag. 18 329). Ein Vergleich des beabsichtigten Verkaufserlöses von CHF 3‘360'000.00 (pag. 07 003 004) mit dem tatsächlichen Preis gemäss sog. «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) von CHF 3‘250.000.00 (pag. 07 001 016 bzw. 07 001 047) und der bezahlten Re- stanz von CHF 151‘673.00 gemäss sog. «Calcul du remboursement du prix» (pag. 05 002 013; 07 001 072) bestätigt diese Einschätzung. In diesem Betrag von CHF 151‘673.00 waren gemäss den Aussagen des Beschuldigten in der Hauptverhand- 21 lung neben den Fahrzeugen und dem Betriebsmobiliar und -material einzig noch der Goodwill enthalten (pag. 18 329); Letzterer konnte jedoch sicher nicht einen namhaften Betrag ausmachen, zumal im «Asset Purchase Agreement» (Kaufver- trag) vom 27. Juni 2014 der Käuferin die Verwendung des Namens «H.________» für lediglich zwei Jahre eingeräumt wurde (pag. 07 001 017 bzw. 07 001 048). Wird beweismässig abgestellt auf einen Wert des «Operating Equipment» von ge- samthaft mindestens ca. CHF 86‘500.00, so stellt sich alsdann die Frage, welchen Wert schätzungsweise das am 27. Juni 2014 weggeschaffte Material und Mobiliar hatte bzw. wieviel vom Gesamtwert an Material und Mobiliar in den Räumlichkeiten der Privatklägerin durch deren Intervention zurückgeblieben ist. Der Beschuldigte äusserte sich dazu nie konkret. Hingegen liegt die Aussage von J.________ an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2015 vor. Dem- nach sei Material im Umfang von ¾ des Gesamtvolumens und von 90 % des Ge- samtwertes weggeschafft worden (pag. 05 001 003) bzw. gab er in der Hauptver- handlung zu Protokoll, dass das zurückgebliebene Material einen Wert von CHF 10‘000.00 oder 15‘000.00 habe (pag. 18 314). Dabei ist einerseits zu berück- sichtigen, dass die Privatklägerin bzw. J.________ zwar grundsätzlich ein Eigenin- teresse am Ausgang des Verfahrens hat, aber sich in seinen Aussagen keine An- haltspunkte ergeben, dass er masslos übertreiben würde. Andererseits ist J.________ ein Fachmann im Bereich Helikopter/Lufttransport. Entsprechend ist grundsätzlich auf seine glaubhaften Angaben abzustellen. Wird zusätzlich gleich- wohl berücksichtigt, dass es sich letzten Endes um eine Schätzung handelt, so er- scheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Sicherheitsabzug zu Gunsten des Beschuldigten in der Grössenordnung von 25 % als angemessen, womit sich ein geschätzter bzw. annäherungsweise ermittelter Gesamtwert des weggeschaff- ten und dem Retentionsrecht der Privatklägerin unterliegenden Materials und Mobi- liars von knapp CHF 65‘000.00 ergibt; entsprechend ergibt sich ein Wert des zurückgelassenen Materials von etwa CHF 22‘000.00. Schliesslich noch betreffend Liste «Matériel Super Puma» (pag. 07 002 034): Die- ses Material, ohne Wertangaben, war gemäss Schreiben vom 14. August 2014 nicht Gegenstand des «Asset purchase agreement» (pag. 07 002 033) und somit offensichtlich irrtümlich weggeschafft worden. Selbst der Beschuldigte erklärte in der Hauptverhandlung: «Die CHF 86‘500.00 für das Flugbetriebsmaterial erschei- nen mir realistisch. (…) Vom Super Puma ist darin nichts enthalten» (pag. 18 329). J.________ erklärte dazu in der Hauptverhandlung, dieses Material sei ihnen nicht zurückgegeben worden. Er sagte: «Das ist auch überhaupt nicht teuer. Es hat viel- leicht einen Wert von CHF 1‘000.00» (pag. 18 315). In einer Gesamtbetrachtung ist das letzten Endes vernachlässigbar. Daran vermag die Aussage des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Einvernahme vom 11. Juni 2018, wonach er den Gesamt- wert des Materials für den Super Puma auf einen Neuwert von CHF 15- 20‘000.00 schätze (pag. 18 524), nichts zu ändern. c) Gesamtbetrachtung: Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren vor, auf die PowerPoint- Präsentation dürfe nicht abgestellt werden, da diese in einem völlig anderen Zu- sammenhang benutzt worden sei. Eine scheingenaue Berechnung sei unzulässig 22 (pag. 18 612). Weder die Vorinstanz noch die Kammer verkennen, dass eine exak- te Bewertung der Gegenstände nicht möglich ist. Vielmehr werden die bestehen- den Unsicherheiten offengelegt. Mangels anderer Belege darf die PowerPoint- Präsentation als Anhaltspunkt verwendet werden. Immerhin sagte der Beschuldigte selbst aus, es handle sich um faire Preise (pag. 18 328 Z. 230). Solange die Be- wertung mit der notwendigen Zurückhaltung und unter Offenlegung der Unsicher- heiten erfolgt, liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz «in dubio pro reo» vor. Mit der eher tiefen Schätzung geht es gerade darum, diesem Grundsatz genüge zu tun. Dass die Wegschaffung von Gegenständen (Material, Mobiliar und Fahrzeuge), die dem Retentionsrecht der Privatklägerin unterlagen, in der Grössenordnung von ca. CHF 95‘000.00, sowie von rund CHF 22‘000.00 an Material und Mobiliar, das in den Räumlichkeiten der Privatklägerin durch deren Intervention zurückgeblieben ist, d.h. der Gesamtwert der betroffenen Güter auf rund CHF 117‘000.00 geschätzt wurde, ist eine Eingrenzung bzw. Annäherung, die dem Grundsatz «in dubio pro reo» ohne Weiteres stand hält: J.________ ging von einem «Wert von mehreren hunderttausend Franken» aus (pag. 18 313) bzw. erachtete er den Wert von CHF 86‘500.00 für das Betriebsmaterial (und von CHF 45‘000.00 für die Fahrzeu- ge) als «überhaupt nicht» realistisch («Das ist wirklich zu tief» [pag. 18 314]). Gleichzeitig gab er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Bezug auf den Wert der Retentionsgegenstände auch zu Protokoll, man habe nicht aktiv kontrol- liert (pag. 18 313) bzw. in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2015 er gar sagte, vom Recht die Räumlichkeiten zu besuchen, um zu kontrollie- ren, ob das Retentionsrecht garantiert sei, sei kein Gebrauch gemacht worden (pag. 05 001 007). Der Beschuldigte selbst – angesprochen auf das Retentionsrecht von über CHF 250‘000.00 bzw. einem ebensolchen Inventarwert des Materials – gab anläss- lich der Hauptverhandlung zu Protokoll: «Das ist eine hohe Summe für Flugbe- triebsmaterial, da dies ja Verbrauchsgegenstände sind. Die Helikopter selber waren aufgrund des Leasings ja ausgeschlossen. Es gab eine Liste mit den Gegenstän- den. Wenn man alles zusammenzählt, auch die Fahrzeuge, kommt es hin. Diese sind aber nicht immer dort stationiert. Wenn man nur das betrachtet, was sich per- manent dort befindet, ist es eine sehr hohe Summe» (pag. 18 327). Ein einge- grenzter bzw. annäherungsweise ermittelter Wert von rund CHF 117‘000.00 (inkl. Fahrzeuge), mithin weniger als 50 % des Umfangs des Retentionsrechts, erscheint damit unter gehöriger Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» als ohne Weiteres vertretbar bzw. beweismässig erstellt. Letzten Endes ist auf Grund dieser Feststellungen aber einerseits auch festzuhal- ten, dass der im «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) vereinbarte Verkaufs- preis von CHF 3‘250‘000.00 (pag. 07 001 018) nur relativ geringfügig unter dem Wert gemäss Verkaufsdokumentation (CHF 3‘336‘000.00 [pag. 07 003 004]) liegt, und andererseits, dass der unter dem Strich noch zu bezahlende und seitens der Käuferin (K.________ SA [en formation], vertreten durch L.________ SA) auch be- zahlte Betrag von CHF 151‘673.00 (pag. 07 001 019; vgl. die Aufstellung gemäss «Calcul du remboursement du prix» [pag. 05 002 013]) unter Berücksichtigung der 23 Verkaufsumstände, des nicht dem Retentionsrecht unterliegenden Skoda Octavia sowie dem hier zu vernachlässigenden bzw. nicht zu berücksichtigenden Büroma- terial/-infrastruktur (dieses unterlag nicht dem Retentionsrecht der Privatklägerin, soweit sich dieses in den von N.________ gemieteten Räumlichkeiten befunden hatte) keineswegs unangemessen war. 13.5 Tatsachen und Indizien für Rückschlüsse auf die subjektiven Absichten des Beschuldigten Ausgehend von der Präambel im «Asset Purchase Agreement» (Kaufvertrag vom 27. Juni 2014) (pag. 07 001 016 bzw. 07 001 047): «By executing this agreement, the Parties aim at saving current employments and continuing of the activity in the O.________ Branch», ist einleitend festzustellen, dass diese mit den konstanten Aussagen des Beschul- digten übereinstimmt. So sagte er: «Ich wollte die Arbeitsplätze retten, das war wichtig für mich» (pag. 05 002 009) bzw. «(…) ich wollte die Arbeitsplätze sichern» (pag. 18 333) bzw. «Mein Ziel war es Arbeitsplätze zu erhalten» (pag. 18 523). Selbst M.________ bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Dezember 2016: «(…), mon sentiment c’est que Monsieur A.________ a tout fait pour sauver ses équipes» (pag. 05 003 010). Damit ist fürs Erste festzuhalten, dass es beweismässig in den Akten keine Anhaltspunkte gibt, die auf eine direkte, ei- gentlich als primäres Handlungsziel angestrebte Schädigungsabsicht des Beschul- digten gegenüber der Privatklägerin hinweisen würden. Der Beschuldigte wollte in erster Linie die Arbeitsplätze in der Zweigniederlassung in O.________ retten und den Konkurs der H.________ AG abwenden. Es wurde bereits festgestellt (vgl. Ziff. II.13.2. oben), dass dem Beschuldigten rund um den Abschluss des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) am 27. Ju- ni 2014 nicht (mehr) ein aktives Bewusstsein um den Bestand und Umfang des Re- tentionsrechts unterstellt werden kann. Er war alleiniger Geschäftsführer einer im Frühjahr 2002 gegründeten und im Handelsregister eingetragenen Aktiengesell- schaft (pag. 18 289 f.) mit einer Zweigniederlassung, einer Bilanzsumme per 31. Mai 2014 von mehr als CHF 20 Mio. (pag. 07 001 003 ff.) sowie einem Be- triebsertrag von mehr als CHF 3.5 Mio. allein aus Lieferungen und Leistungen von Januar bis Ende Mai 2014 (5 Monate; pag. 07 001 007 ff.) – auch wenn für den gleichen Zeitraum ein Verlust von mehr als 1,65 Mio. Franken resultierte (pag. 07 001 013). Es bestand immenser Druck seitens des BAZL im Zusammenhang mit der Verlängerung der befristeten Betriebsbewilligung mit Bedingung des Nachwei- ses eines Zahlungseingangs von CHF 1,5 Mio. (pag. 18 571) und den offenkundi- gen Refinanzierungsbemühungen mit der G.________, um letztlich ein Grounding im allerletzten Moment zu verhindern. Aus denselben Gründen war dem Beschul- digten damals der Zusammenhang zwischen dem Retentionsrecht und dem in Eng- lisch verfassten «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) bzw. dem sich daraus ergebenden Verfügungsgeschäfts/Wegschaffen der Retentionsgegenstände nicht bewusst. Das bedeutet hingegen nicht, dass sich der Beschuldigte der Schulden der H.________ AG gegenüber der Privatklägerin nicht bewusst gewesen wäre. 24 Es war im Übrigen klar, dass die dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstän- de (Material, Mobiliar und Fahrzeuge) nicht mehr in die von der Privatklägerin ge- mieteten Räumlichkeiten zurückgeführt würden. Ein Weiterbetrieb des Flugge- schäfts durch die Käufer aus den Mieträumlichkeiten der Privatklägerin bzw. eine Übernahme der Mietverträge mit der Privatklägerin durch die Käuferin war nicht geplant. Schliesslich erfolgte bereits am 28. Mai 2014 durch die H.________ AG die Kündigung des Mietvertrages mit der Privatklägerin (pag. 18 214). Mitzuberück- sichtigen ist alsdann, dass mit der Unterzeichnung des «Asset purchase agree- ment» (Kaufvertrag) am 27. Juni 2014 bzw. dem damit einhergehenden Verkauf der Aktiven der Zweigniederlassung in O.________ die Geschäftstätigkeit der H.________ AG ebenda per sofort eingestellt wurde. Eine Wiederaufnahme war weder beabsichtigt noch auf Grund des Konkurrenzverbots für die Kantone Waadt und Wallis für die Dauer von fünf Jahren (pag. 07 001 023 bzw. 07 001 054) recht- lich zulässig. Vielmehr wurde die Geschäftstätigkeit der H.________ AG in O.________ per sofort eingestellt. Aber auch wenn die Konkursanmeldung betref- fend die H.________ AG als Ganzes nur wenige Tage später (30. Juni 2014) er- folgte, ist demgegenüber festzustellen, dass der Beschuldigte mit allen Mitteln ver- suchte, den ernsthaft drohenden Entzug der befristeten Betriebsbewilligung durch das BAZL und damit das Grounding der Firma und der damit verbundene Konkurs der H.________ AG unter allen Umständen abzuwenden. Weiter zu berücksichti- gen ist, dass gemäss Feststellungen des BAZL in der Verfügung vom 14. Mai 2014, das Eigenkapital per 31. Dezember 2013 zwar mit 0,8 Mio. CHF überschul- det war, demgegenüber aber nachrangige Darlehen in der Höhe von CHF 1,9 Mio. bestanden und gegen die H.________ AG keine wesentlichen Betreibungsverfah- ren anhängig waren (pag. 18 564 f.). Unter all diesen Umständen und Begebenheiten kann die mehrfach seitens des Beschuldigten von Anbeginn weg gemachte Aussage (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 17. November 2015 [pag. 05 002 005, 05 002 006, 05 002 008], Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. September 2017 [pag. 18 404, 18 407, 18 409 und 18 410], oberinstanzliche Einvernahme vom 11. Juni 2018 [18 525]), sein Plan sei gewesen, mittels Teilverkaufs an die G.________ (betrifft den Bereich Super Puma), unter gleichzeitiger Abstossung des Kleinhelikopterbetriebs in O.________, und der damit verbundenen Mittelbe- schaffung (Zwischeninvestition, Kapitalerhöhung, etc.) zur Weiterfinanzierung der «Rest-H.________ AG» nicht mehr als blosse, durch nichts belegte Schutzbehaup- tung abgetan werden. Im Gegenteil: Auf Grund der mit Blick auf die oberinstanzli- che Fortsetzungshauptverhandlung vom 8. Oktober 2018 eingereichten Unterlagen ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung festzuhalten, dass der Beschuldigte bis zuletzt (auch noch nach Abschluss des «Asset purchase agreement» [Kaufver- trag] am 27. Juni 2014) über Wochen und Monate mit aller erforderlichen Intensität darauf hingearbeitet hatte, durch einen Teilverkauf des Geschäftsbereichs Super Puma an die G.________ die H.________ AG mit den erforderlichen Mitteln für ein «Going Concern» (Fortführungsprinzip, Grundsatz der Unternehmensfortführung) auszustatten. Wäre ihm dies gelungen, so wäre auch die Bezahlung der Schulden gegenüber der Privatklägerin möglich gewesen und diese wäre nicht geschädigt worden. 25 Es gibt zwar keine eindeutigen Belege, dass die G.________ sich vor Abschluss des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) vom 27. Juni 2014 konkret bereit erklärt hätte, den Überbrückungskredit von CHF 1,5 Mio. zum Erhalt der Flugbe- triebsbewilligung der H.________ AG zu leisten. Es ist hingegen belegt, dass Ver- handlungen zwischen der G.________ und der H.________ AG auch im Juni 2014 noch im Gange waren (pag. 18 570, 18 573). Der Beschuldigte sagte wiederholt aus, dass er erst am Tag, als das «Asset purchase agreement» [Kaufvertrag] un- terzeichnet worden war, am 27. Juni 2014, die Absage der G.________ u.a. bezüg- lich des Überbrückungskredites erhalten hatte (pag. 18 332 f. Z. 402 f.; pag. 18 525 Z. 27 ff.). Diese Aussage ist konstant und wirkt glaubhaft. Dass der Beschuldigte Ende Juni 2014 noch Hoffnung auf eine Lösung hatte, belegt nämlich auch seine E-Mail vom 24. Juni 2014 an das BAZL, in der er anfragte, ob das Einschiessen ei- nes Überbrückungskredits von CHF 1,5 Mio. durch die G.________ eine Verlänge- rung der Betriebsbewilligung ermöglichen würde. Aufgrund der vorhanden Beweise lässt sich dem Beschuldigten nicht nachweisen, dass er im Zeitpunkt, als er den Kaufvertrag betreffend die Zweigniederlassung in O.________ vollzog, indem er dem Umzug der Gegenstände, auf denen ein Retentionsrecht der Privatklägerin bestand, zustimmte, wusste, dass die H.________ AG ihre Schulden aus dem Mietverhältnis mit der Privatklägerin mit Sicherheit nicht wird bezahlen. Es ist uner- heblich, ob die Hoffnung des Beschuldigten auf Abwendung des Konkurses zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der objektiven Gegebenheiten noch realistisch war. Deshalb wirkt sich auch die Lückenhaftigkeit der vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen (vgl. Ziff. 12.2. oben) nicht zu dessen Ungunsten aus. Aus seiner sub- jektiven Sicht hielt er eine Rettung der H.________ AG und damit die Bezahlung der Schulden gegenüber der Privatklägerin bis zur Absage der G.________ offen- sichtlich für möglich. Am Wissen des Beschuldigten um die definitive Schädigung der Privatklägerin im Zeitpunkt des Wegschaffens der Retentionsgegenstände be- stehen unüberwindliche Zweifel. Es ist daher von der für den Beschuldigten günsti- geren Variante auszugehen, wonach er nicht damit rechnete, dass die H.________ AG ihre Mietschulden nie wird bezahlen können. III. Rechtliche Würdigung 14. Tatbestand von Art. 145 StGB Sowohl was den Tatbestand der Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen (Art. 145 StGB) als auch die generell-abstrakten Aus- führungen zu den Vertretungsverhältnissen (Art. 29 StGB) sowie zum Versuch (Art. 22 StGB) anbelangt, kann vorab auf die zutreffenden und detaillierten Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 431 ff.; S. 44 ff. der Urteilsbegrün- dung). 14.1 Zum objektiven Tatbestand Art. 145 StGB erwähnt als Tathandlungen «entziehen», «eigenmächtig darüber verfügen», «beschädigen», «zerstören», «entwerten» oder «unbrauchbar ma- chen». Gemäss NIGGLI meint «entziehen» nichts anderes als bei der Sachentzie- hung (Art. 141 StGB), d.h. nach allgemeinem Verständnis einerseits Wegnahme 26 und andererseits Vorenthalten (Basler Kommentar StGB II, 3. Auflage 2013, N 27 f. zu Art. 145 StGB, mit Verweis auf N 14 f. zu Art. 141 StGB). Unter Entziehen fällt in erster Linie die Wegnahme, verstanden als Bruch fremden Gewahrsams und Be- gründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams. «Eigenmächtig verfügen» kann nur die rechtliche Verfügung über die Sache meinen, insbesondere den Ver- kauf (NIGGLI, a.a.O., N 29 zu Art. 145 StGB). Gemäss TRECHSEL/CRAMERI (Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, N 4 zu Art. 145 StGB) besteht die Tathandlung darin, dass dem Gläubiger die Pfand- oder Retentionssa- che vom Schuldner durch Gewahrsams- oder Treubruch entzogen oder dass sie ganz oder teilweise entwertet wird. Die Entwertung kann auch ohne Substanzein- griff erfolgen. Dabei muss die Entwertung so schwerwiegend sein, dass sie die Be- friedigung des zu sichernden Anspruchs gefährdet. Das Verpflichtungsgeschäft («Asset purchase agreement» [Kaufvertrag]) begründet zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis, welches sich auf eine künftige Leis- tung richtet. Verpflichtungsgeschäfte sind zumeist auch formlos/mündlich oder kon- kludent abgeschlossen gültig und lassen eine oder mehrere Obligationen entste- hen. Demgegenüber ändert das Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung) so- fort und endgültig zu Gunsten eines Andern den Bestand bzw. den Inhalt eines Rechts, welches bisher dem Erklärenden zustand. Auf was ist nun beim «eigen- mächtig Verfügen» abzustellen? Auf das Verpflichtungsgeschäft oder auf das Ver- fügungsgeschäft? Davon ausgehend, dass der Tatbestand von Art. 145 StGB kei- nen Vermögensschaden voraussetzt (NIGGLI, a.a.O., N 7 zu Art. 145 StGB) und u.a. genügend ist, dass dem Gläubiger die Pfand- oder Retentionssache vom Schuldner durch Gewahrsams- oder Treubruch ganz oder teilweise entwertet wird, und zwar so schwerwiegend, dass sie die Befriedigung des zu sichernden An- spruchs gefährdet, so liesse sich mit guten Gründen argumentieren, es sei für die Erfüllung des Tatbestandes auf das Verpflichtungsgeschäft abzustellen bzw. dieses allein könne zumindest teilweise schon genügend sein, den objektiven Tatbestand des «eigenmächtig Verfügen» zu erfüllen. Diese Betrachtungsweise führt aber un- weigerlich zu heiklen Beweis- und Abgrenzungsfragen und unter Umständen zu ei- ner problematischen Vorverlagerung der Strafbarkeit. Stattdessen ist in Bezug auf «eigenmächtig Verfügen» in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die rechtliche Verfügung im Sinne des Verfügungsgeschäftes abzustellen, d.h. namentlich auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung. Diese Beurteilung steht auch in Einklang mit der Tatsache, dass einerseits die pfandrechtsschädigenden Handlungen (ent- ziehen, beschädigen, zerstören, unbrauchbar machen) ebenso selbständig aufge- zählt werden wie die Entwertung, andererseits die Aneignung fremder Sachen oh- nehin nach Art. 137 ff. StGB strafbar ist (vgl. NIGGLI, a.a.O., N 29 zu Art. 145 StGB). 14.2 Zum subjektiven Tatbestand Art. 145 StGB verlangt beim subjektiven Tatbestand neben Vorsatz zusätzlich die Absicht, durch die Handlung den Gläubiger zu schädigen, d.h. seinen Verwer- tungsanspruch zu vereiteln oder zumindest zu erschweren (sog. Schädigungsab- sicht). Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Frage, ob allenfalls Eventualabsicht genügt, die einschlägigen, divergierenden Lehrmeinungen korrekt wiedergegeben. 27 Neben dem direkten Vorsatz (ersten Grades), der Absicht entsprechend (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage 2011, §9 N 123), bei dem es dem Täter auf die Verwirklichung des Tatbestandes gerade ankommt, in ihr das eigentliche Ziel der Handlung liegt, ist mit direktem Vorsatz (ersten Grades) die Tatbestandsverwirklichung auch dann gewollt, wenn der Täter in ihr eine notwendige Durchgangsstufe oder Voraussetzung auf dem Weg zum ei- gentlichen Handlungsziel erblickt (NIGGLI, a.a.O., N 46 zu Art. 12). Die Verwirkli- chung der vom Täter für notwendig gehaltenen Vorbedingungen ist von ihm ebenso beabsichtigt wie die des eigentlichen Handlungszieles: Ist der Täter sich bewusst, dass er sein Handlungsziel nur auf dem Wege der Erfüllung eines Straftatbestan- des erreichen kann, so will er den Erfolg, mag ihm dieser an sich auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein (STRATENWERTH, a.a.O., §9 N 97). Dabei geht es gemäss STRATENWERTH aber nicht darum, den Eventualdolus einbezogen verstan- den zu wissen. Dies muss auch bei der Anwendung von Art. 145 StGB gelten: Die Anwendung von Art. 145 StGB nur auf Fälle zu beschränken, bei denen die Ab- sicht, den Gläubiger zu schädigen, eigentliches Handlungsziel ist, greift zu kurz. Ob aber letztlich auch eine eigentliche Eventualabsicht genügte, kann im vorliegenden Fall mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Die Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen (Art. 145 StGB) stellt ein echtes Sonderdelikt dar. Täter kann nach dem Wortlaut der Norm nur der Schuldner selbst sein. Die Strafbarkeit der natürlichen Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Unternehmens Straftaten verüben, setzt voraus, dass sie sämtliche Deliktsmerkmale in eigener Person verwirklichen. Handelt es sich dabei um Sonderdelikte, sind die (strafbegründenden oder straferhöhenden) Sonderpflichten (bzw. Tätereigenschaften) jedoch in der Regel nur bei der entspre- chenden Kollektivperson gegeben, nicht aber bei der natürlichen Person, die für sie handelte oder hätte handeln müssen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, N 1 zu Art. 29 StGB). Mit der Schaffung von Art. 29 StGB liegt eine spezielle Organ- und Vertreterhaftung vor, welche persönliche Merkmale, die eine Sonderpflicht begründeten oder erhöhten, von der juristischen Person oder Gesellschaft auf deren Organe und Vertreter übertrug. 15. Subsumtion Für die Begründung zum objektiven Tatbestand kann vollumfänglich auf die korrek- ten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 434 f., S. 47 f. der Ur- teilsbegründung). Gemäss Beweisergebnis erteilte der Beschuldigte als Geschäfts- führer der H.________ AG in Erfüllung des «Asset purchase agreement» (Kaufver- trag) vom 27. Juni 2014 die Zustimmung für den Abtransport von unter dem Reten- tionsrecht der Privatklägerin stehenden Gegenständen aus den Mieträumlichkeiten. Er hat damit über die Gegenstände verfügt. Über die Anwendung von Art. 29 StGB erfolgt die strafrechtliche Zurechnung und Verantwortlichkeit des Beschuldigten. Im Umfang der weggeschafften Gegenstände hat er den objektiven Tatbestand von Art. 145 StGB erfüllt. Bezüglich derjenigen Gegenstände, die dem Retentionsrecht unterlagen und nach Intervention seitens der Privatklägerin nicht aus den Räum- lichkeiten abtransportiert wurden, liegt lediglich ein unvollendeter Versuch vor (vgl. pag. 18 437, S. 50 der Urteilsbegründung). 28 Ausgehend vom Beweisergebnis, wonach das Ziel des Beschuldigten der Erhalt von Arbeitsplätzen war, kann und darf dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, die Schädigung der Privatklägerin sei sein direktes und oberstes Handlungsziel gewesen. Mit direktem Vorsatz (ersten Grades) und damit gleichwohl mit Schädi- gungsabsicht ist die Tatbestandsverwirklichung aber auch dann gewollt, wenn der Täter in ihr eine notwendige Durchgangsstufe oder Voraussetzung auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel erblickt. Der Beschuldigte war zwar im 2014 allei- niger Geschäftsführer einer im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft (pag. 18 289 f.) von nicht unbedeutender Grösse (Zweigniederlassung, Bilanz- summe, Betriebsertrag). Nichtsdestotrotz lässt sich ausgehend von den Aus- führungen betreffend «Wissen um Bestand, Umfang und Auswirkungen des Reten- tionsrechts» (vgl. Ziff. II.13.2. oben) dem Beschuldigten nicht unterstellen, er habe direktvorsätzlich gehandelt, weil er um die Bedeutung und Umfang des zu Gunsten der Privatklägerin existierenden Retentionsrechts und um den Zusammenhang zwischen eben diesem Retentionsrecht und dem in Englisch verfassten «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) bzw. dem sich daraus ergebenden Verfü- gungsgeschäfts/Wegschaffen der Retentionsgegenstände gewusst habe: Vielmehr wird festgehalten, dass dem Beschuldigten rund um den Abschluss des «Asset purchase agreement» »(Kaufvertrag) am 27. Juni 2014 nicht ein aktives Bewusst- sein um den Bestand und Umfang des Retentionsrechts unterstellt werden kann. Mit Blick auf die unter dem Titel «Tatsachen und Indizien für Rückschlüsse auf die subjektive Seite des Beschuldigten» gemachten Ausführungen (vgl. Ziff. II.13.5. oben) lässt sich auch nicht mehr ernsthaft in Betracht ziehen, der Beschuldigte ha- be die Schädigung als notwendige Durchgangsstufe oder Voraussetzung auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel erblickt: Ausgehend von den namentlich sei- tens der Verteidigung mit Blick auf die Fortsetzung der Berufungsverhandlung ein- gereichten Unterlagen und den korrespondierenden, konstanten und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten im gesamten Verfahren ist zu schliessen, dass der Beschuldigte bis zuletzt – d.h. bis zur Absage der G.________ betreffend der In- vestition in die H.________ AG nach dem Verkauf der Zweigniederlassung – über Wochen und Monate mit aller erforderlichen Intensität darauf hingearbeitet hatte, durch einen Teilverkauf des Geschäftsbereichs Super Puma an die G.________ die verbleibende H.________ AG mit den erforderlichen Mitteln für eine Unterneh- mensfortführung auszustatten. Damit beabsichtigte er gleichzeitig auch die Schul- den gegenüber der Privatklägerin zu begleichen. Entsprechend ist rechtlich weder von einer direkten Schädigungsabsicht noch von einer Eventualabsicht auszugehen. Damit ist im Ergebnis festzustellen, dass das subjektive Tatbestandselement der Schädigungsabsicht nicht erfüllt ist. Der Be- schuldigte ist freizusprechen von der Anschuldigung der Veruntreuung und Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen, evtl. teilweise versucht begangen. IV. Zivilpunkt Die Zivilklägerin verlangt oberinstanzlich die Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils im Zivilpunkt. Die Kammer spricht den Beschuldigten anders als die Vorinstanz im Strafpunkt von der Anschuldigung der Veruntreuung und Entzugs von Pfandsa- 29 chen und Retentionsgegenständen frei. Der zivilrechtlich relevante Sachverhalt ist nicht spruchreif. Die Zivilklage wird daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO auf den Zivilweg verwiesen. Sowohl erst- als auch oberinstanzlich wurde/wird auf das Ausscheiden von Verfahrenskosten für den Zivilpunkt verzichtet. V. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldig- te Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach Art. 427 Abs. 2 StPO können bei Antragsdelikten die Verfahrenskos- ten der antragsstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Bst. a); und soweit die beschuldigte Per- son nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Bst. b). Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (BGE 138 IV 248, E. 4.2.4; vgl. auch Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [BBl 2005 1327]). Die Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch oder Einstellung des Ver- fahrens nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen. Über die Gründe, nach welchen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatkläger- schaft richtet, schweigt sich das Gesetz indes aus. Das Gericht hat also nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4.). Dem Strafantrag stellenden Privatklä- ger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Freispruch nur in beson- deren Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘308.00 wird bestätigt. Da der Beschuldigte freigesprochen wird, hat er keine Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Eine Kostenauferlegung an die Privatklägerin nach Art. 427 Abs. 1 StPO erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt. Ihre Anträge lösten kaum Kosten aus, die nicht entstanden wären, hätte sie sich nicht als Privatklägerin, sondern nur als Strafantragstellerin konstituiert. Auch kann ihr kein mutwilliges oder grobfahrlässiges Verhalten bzw. ein Erschweren der Durchführung des Verfahrens vorgeworfen werden, nachdem erstinstanzlich an- tragsgemäss ein Schuldspruch wegen Veruntreuung und Entzugs von Pfandsa- chen und Retentionsgegenständen erfolgt war. Die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten trägt somit der Kanton Bern (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). 30 Für das oberinstanzliche Verfahren werden die Kosten auf eine Pauschalgebühr von CHF 5‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 162.12]) festgesetzt. Die Privatklägerin wurde einzig aufgrund der Berufung des Beschuldigten in ein zweitinstanzliches Verfahren gezwungen und stellte einzig einen Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Verhalten hat damit keinen zusätzlichen Aufwand verursacht. Daher erscheint es angemessen, ihr auch oberinstanzlich trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten gehen in vollem Umfang zu Lasten des Kan- tons Bern. 17. Entschädigungen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivil- punkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschuldig- te Person bei Antragsdelikten im Strafpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Diese Bestim- mung über die Verpflichtung zum Ersatz der Aufwendungen der beschuldigten Per- son ist ebenso wie die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO dispositiver Natur. Die Verpflichtung zur Bezahlung einer Par- teientschädigung ist an die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens gebunden (vgl. 6B_93/2012 vom 26. September 2012 E. 5.3.). Infolge Freispruchs hat der Beschuldigte Anspruch auf den Ersatz seiner ange- messen Verteidigungskosten sowohl für das erstinstanzliche als auch für das obe- rinstanzliche Verfahren. Die Höhe Entschädigungen wurde im Anschluss an das vorliegende Urteil vom 8. Oktober 2018 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit separatem Beschluss vom 26. Oktober 2018 festgesetzt. Diese Entschädigungen werden vom Kanton Bern ausgerichtet. Eine Tragung durch die Privatklägerin erscheint unbillig, da durch deren Zivilklage kein besonde- rer, grösserer Aufwand entstanden ist. Wie bereits erwähnt, kann ihr auch kein mutwilliges oder grobfahrlässiges Verhalten bzw. ein Erschweren der Durchführung des Verfahrens vorgeworfen werden, nachdem erstinstanzlich antragsgemäss ein Schuldspruch wegen Veruntreuung und Entzugs von Pfandsachen und Retenti- onsgegenständen erfolgt war. Hingegen hat die Privatklägerin, die mit ihren Anträ- gen unterliegt, ihrerseits keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. 31 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Veruntreuung und Entzugs von Pfandsachen und Retenti- onsgegenständen, teilweise Versuchs dazu, angeblich begangen am 27. Juni 2014 in O.________ zum Nachteil der C.________ SA. II. 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ SA wird auf den Zivilweg ver- wiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden. III. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘308.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 3. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Entschädigung ausgerichtet. Die Höhe der Entschädigung wird mit se- paratem Beschluss festgesetzt. 4. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Entschädigung ausgerichtet. Die Höhe der Entschädigung wird mit se- paratem Beschluss festgesetzt. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt E.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz 32 Bern, 8. Oktober 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 12. November 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 33