455 f.) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘730.65 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung 21 und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 646.25, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).