Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘872.30 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘188.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Fürsprecherin D.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 27. Juli 2018 (pag. 455 f.) bestimmt.