Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Fürsprecherin D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 6. September 2017 bestimmt, wobei aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz den Stundenaufwand aufgrund der Dauer der Hauptverhandlung um zwei Stunden kürzte (vgl. pag. 274; pag. 318, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Entschädigung ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘872.30 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.___