Das eingereichte neue Gesuch und die dazugehörigen Unterlagen dokumentieren die auch aktuell knappen finanziellen Verhältnisse der mittlerweile volljährig gewordenen Privatklägerin bzw. ihrer Familie. Gemäss Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 10. Dezember 2012 müssen amtliche Anwälte und unentgeltliche Rechtsbeistände im Rechtsmittelverfahren keinen neuen Antrag stellen (vgl. Art. 134 und 137 StPO). Das amtliche Mandat bleibt demnach auch im oberinstanzlichen Verfahren bestehen, so dass sich ein förmlicher Entscheid über das neue Gesuch erübrigt. Gemäss Art.