V. Zivilpunkt Hinsichtlich des Zivilpunkts kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 317 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die zugesprochene – von der Privatklägerin oberinstanzlich nicht angefochtene – Genugtuung erscheint den Umständen angemessen, weshalb die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Mai 2015 an die Privatklägerin zu bestätigen ist. Für die Beurteilung des Zivilpunkts sind keine erst- und oberinstanzlichen Kosten auszuscheiden.