Zudem erscheint eine Verbindungsbusse unter den gegebenen Umständen auch mit Blick auf die Spürbarkeit und Wirkung der Strafe nicht zwingend nötig. Von der anteilsmässigen Ausfällung einer Verbindungsbusse kann daher abgesehen werden und der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 140.00 zu verurteilen.