19 Nach Auffassung der Kammer sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Beim Schuldspruch wegen sexueller Handlung mit Kind handelt es sich nicht um ein eigentliches Massendelikt und es liegt keine Schnittstellenproblematik vor. Zudem erscheint eine Verbindungsbusse unter den gegebenen Umständen auch mit Blick auf die Spürbarkeit und Wirkung der Strafe nicht zwingend nötig.