Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine genügende Warnwirkung hat, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Zudem lebt der Beschuldigte in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind somit gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden.