Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die zu vermutende günstige Prognose in Zweifel ziehen könnten. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft und hat sich seit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall – soweit ersichtlich – wohl verhalten. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine genügende Warnwirkung hat, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.