18 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nur unwesentlich zu seinen Gunsten verändert (vgl. pag. 367). Die Höhe des Tagessatzes wird deshalb auf CHF 140.00 belassen (vgl. pag. 315, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).