16. Strafmass und Strafart Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen sexueller Handlung mit Kind eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass vorliegend einzig eine Geldstrafe in Frage kommt (pag. 315, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Polizeihaft von einem Tag ist an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). Gemäss Art.