Unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 aStGB fallen auch weit schwerer ins Gewicht fallende Übergriffe, was in der maximalen Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. Nichtsdestotrotz handelte es sich um eine klare Grenzüberschreitung gegenüber einer Minderjährigen.