Diese Aussagen zeigen, dass die Folgen dieses Übergriffs alles andere als zu bagatellisieren sind. Der Beschuldigte nutzte die körperliche Unterlegenheit und die Unerfahrenheit der minderjährigen Privatklägerin aus, um seinem momentanen sexuellen Verlangen nachzugeben. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nur um eine kurze Berührung der Brust über den Kleidern handelte. Der Beschuldigte hörte zudem auf, als die Privatklägerin seine Hand wegstiess und zu schreien begann. Unter den Tatbestand von Art.