187 StGB). Die Privatklägerin befand sich im Zeitpunkt der Tat in der Pubertät und war damit besonders verletzlich. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, sie habe in der Nacht nicht schlafen können und Angst gehabt. Sie sei bei einer Psychologin gewesen und habe eine Therapie gemacht. Die Therapie sei mittlerweile abgeschlossen, aber sie habe den Vorfall noch nicht ganz verarbeiten können. Er sei immer noch in ihrem Kopf (pag. 256 Z. 27 ff.). Diese Aussagen zeigen, dass die Folgen dieses Übergriffs alles andere als zu bagatellisieren sind.