Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin unter 16 Jahre alt ist, ist daher nicht zu beanstanden und entspricht auch der Überzeugung der Kammer (vgl. zum Ganzen pag. 312, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der sexuellen Handlung mit Kind (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung