15 Der Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin auf dem Video deutlich jünger aussieht als 19-jährig (pag. 264 Z. 7 f.). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen in der Nähe einer Schule bei der Privatklägerin nach einer Mensa erkundigte. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin unter 16 Jahre alt ist, ist daher nicht zu beanstanden und entspricht auch der Überzeugung der Kammer (vgl. zum Ganzen pag.