Die Verteidigung bringt vor, dem Beschuldigten könne in subjektiver Hinsicht mit Blick auf das Schutzalter der Privatklägerin kein Eventualvorsatz, sondern höchstens eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit i.S. von Art. 187 Ziff. 4 aStGB angelastet werden (pag. 384 f.). Der Beschuldigte gab zunächst an, er habe die Privatklägerin zwischen 19 und 22 Jahre alt geschätzt (pag. 105 Z. 87; pag. 106 Z. 169). In den weiteren Einvernahmen erklärte der Beschuldigte dann, er habe die Privatklägerin zu wenig angeschaut, um sagen zu können, wie alt sie sei. Das habe ihn auch zu wenig interessiert (pag. 114 Z. 64 ff.; pag. 123 Z. 78 ff.;