Unter den gegebenen Umständen handelt es sich bei dieser zwar einfachen und kurzen körperlichen Kontaktnahme nach ihrem äusseren Erscheinungsbild um eine eindeutig sexualbezogene Berührung der Brust, welche die Grenze einer blossen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 aStGB überschreitet und den objektiven Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB erfüllt. Die Verteidigung bringt vor, dem Beschuldigten könne in subjektiver Hinsicht mit Blick auf das Schutzalter der Privatklägerin kein Eventualvorsatz, sondern höchstens eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit i.S. von Art.