10. Subsumtion Die Privatklägerin, geb. .________2000, war zum Tatzeitpunkt am 05.05.2015 rund 14½ Jahre alt und damit ein Kind bzw. eine Jugendliche i.S. von Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm packte und sie mit der anderen Hand über den Kleidern bewusst – und in nicht anders als sexuell zu deutender Absicht – an der Brust berührte. Er fuhr mit seiner Hand von oben nach unten über die Brust. Unter den gegebenen Umständen