Die Aussagen des Beschuldigten weisen demgegenüber mehrere Auffälligkeiten auf und erscheinen als deutlich weniger glaubhaft Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass der Vorfall so stattgefunden hat, wie er von der Privatklägerin geschildert wurde und wie er dem Strafbefehl vom 16. März 2016 (pag. 194 f.) zugrunde gelegt wurde. Die Kammer erachtet den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 194). III. Rechtliche Würdigung