8.5 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Aussagen der Privatklägerin nach den Kriterien der Aussagepsychologie sehr glaubhaft sind und in den Aussagen der übrigen befragten Personen Verknüpfungen finden. Es gibt keine Hinweise, dass die Privatklägerin einem Missverständnis unterlegen sein könnte. Die Aussagen des Beschuldigten weisen demgegenüber mehrere Auffälligkeiten auf und erscheinen als deutlich weniger glaubhaft