116 Z. 172 ff.; pag. 126 Z. 172 ff., Z. 180; pag. 264 Z. 32 ff.; pag. 265 Z. 3). Dass die Zeugen die Schreie unterschiedlich schilderten, ist infolge des Zeitablaufs erklärbar. Auch wenn F.________, G.________ und H.________ für den zu beurteilenden Vorfall lediglich Zeugen vom Hörensagen sind, unterstreichen deren Aussagen das Gesamtbild und können ergänzend zu den Ausführungen der Privatklägerin herangezogen werden. 8.5 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt