13 habe. Ich weiss es nicht mehr genau. Sie sagte noch etwas wegen Schuhen, das weiss ich aber nicht mehr» (pag. 269 Z. 24 ff.). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass sich H.________ nicht mehr im Detail an das Gespräch mit der Privatklägerin erinnern konnte. Zu berücksichtigen ist, dass H.________ erst zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall vom 5. Mai 2015 einvernommen wurde. Dass sie sich nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern konnte, erscheint nach so langer Zeit durchaus verständlich.