87 Z. 43). Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei lediglich um einen Nebenpunkt handelt, der nicht den massgeblichen Vorwurf betrifft (pag. 307, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). H.________ schilderte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. September 2017 ebenfalls, dass sie die Privatklägerin nach dem Vorfall stark aufgewühlt angetroffen habe. Die Privatklägerin sei am Weinen gewesen und habe nicht richtig sprechen können (pag. 269 Z. 3). Sie habe ihr gesagt, dass ein Mann zu ihr gekommen sei und sie sexuell angefasst habe.