79 Z. 92 f.), vermag daran nichts zu ändern. F.________ begründete dies in nachvollziehbarer Weise damit, dass sie damals nicht habe nachfragen wollen, da die Privatklägerin ziemlich irritiert gewesen sei (pag. 79 Z. 92 f.). G.________, die Mutter der Privatklägerin, schilderte den zeitlichen Ablauf leicht anders als die Privatklägerin und F.________. Gemäss ihren Aussagen habe die Privatklägerin geschrien, «Mami» gerufen und dann mit F.________ an die Türe der Waschküche geklopft (pag. 87 Z. 43).