Die Vorinstanz und die Kammer durften deshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung davon ausgehen, dass eine Befragung von E.________ keine neuen Erkenntnisse bringen würde. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt nicht vor. 8.4 Aussagen der übrigen befragten Personen F.________ und G.________ schilderten an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 27. Januar 2016 (pag. 77 ff.; pag. 86 ff.) detailliert, stimmig und nachvollziehbar, was die Privatklägerin ihnen erzählt hatte (pag. 78 Z. 52 ff., pag. 79 Z. 91 ff.; pag. 87 Z. 31 ff., Z. 44 ff.) und beschrieben den aufgewühlten Zustand der Privatklägerin (pag.