Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin wies zudem zu Recht darauf hin, dass E.________ möglicherweise erst durch die Reaktion der Privatklägerin und die Thematisierung des Vorfalls innerhalb der Familie eine Deutung des Vorfalls erlangte und ihre Aussagen stark beeinflusst wären (pag. 397). Betreffend das Schreien der Privatklägerin liegen nicht nur ihre Aussagen selbst, sondern auch diejenigen von drei Zeuginnen vor (F.________, G.________ und H.________; vgl. Ziff. II. 8.4 hinten). Die Vorinstanz und die Kammer durften deshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung davon ausgehen, dass eine Befragung von E.______