Selbst wenn E.________ die Berührung aus mehreren Metern bewusst wahrgenommen hätte, ist nicht davon auszugehen, dass ein im Tatzeitpunkt 7-jähriges Kind Aussagen darüber machen könnte, ob die Berührung mit (sexueller) Absicht stattfand oder nicht. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin wies zudem zu Recht darauf hin, dass E.________ möglicherweise erst durch die Reaktion der Privatklägerin und die Thematisierung des Vorfalls innerhalb der Familie eine Deutung des Vorfalls erlangte und ihre Aussagen stark beeinflusst wären (pag.