346 ff.) ebenfalls ab. Zur Begründung führte sie aus, der zu beurteilende Vorfall liege nun bald drei Jahre zurück. Mit Blick auf das Alter von E.________ und die zu erwartende bloss unwesentliche Ergänzung des aus verschiedenen Elementen zusammengesetzten Beweisergebnisses, erscheine eine erstmalige oberinstanzliche Befragung der jüngeren Schwester der Privatklägerin verzichtbar und zudem unverhältnismässig (pag. 347).