Hinzu komme, dass der Vorfall in der Familie K.________ thematisiert worden sein dürfte und somit nicht «neutrale», unbeeinflusste Aussagen zu erwarten seien. Ferner wies die Vorinstanz den Beweisantrag auch mit Blick auf das Alter von E.________ und die zu befürchtenden psychischen Belastungen ab (pag. 224). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Verteidigung an ihrem Beweisantrag fest und die Vorinstanz wies den Beweisantrag erneut ab (pag. 271). Die Kammer wies den Beweisantrag mit Beschluss vom 12. Februar 2018 (pag. 346 ff.) ebenfalls ab.