6 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verpflichten Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör das Gericht nicht, von Amtes wegen oder auf Antrag hin Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127;