Diesem entlastenden Beweisantrag sei von allen Verfahrensbeteiligten von vornherein die Beweiskraft abgesprochen worden. Dadurch sei die Unschuldsvermutung verletzt und dem Beschuldigten verwehrt worden, allenfalls entlastende Beweismittel ins Verfahren einzubringen (pag. 377). Auch dies führe dazu, dass vorliegend ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 378). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der materiellen Wahrheit). Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 StPO).